Zulassung von Hohlblocksteinen aus Tuffbeton zur Herstellung von Mauern.
LGBL_VO_19490401_14Zulassung von Hohlblocksteinen aus Tuffbeton zur Herstellung von Mauern.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1949 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die von Tiroler Tuffsteinwerk H. und E. Hager nach untenstehender Beschreibung erzeugten Hohlblocksteine aus Ruffbeton werden im Sinne des § 46 der Landesbauordnung unter folgenden Bedingungen als Baustoff probeweise bis 31. Dezember 1950 zugelassen. Sollte es sich in der Zwischenzeit zeigen, daß der Baustoff ungeeignet ist, kann diese probeweise Zulassung jederzeit widerrufen werden.
Bedingungen:
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