Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer.
LGBL_VO_19490401_13Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1949 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die dem Lande Vorarlberg gemäß § 2, lit. b, des Lehrerdienstrechtes-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, zustehende Diensthoheit über die in öffentlichen Kindergärten, Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Berufsschulen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen tätigen Lehrer (Kindergärtnerinnen) wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 3 durch die Landesregierung ausgeübt.
(2) Die nach den geltenden Vorschriften den Schulaufsichtsbehörden zustehenden Befugnisse in dienstrechtlichen Angelegenheiten der in Absatz (1) bezeichneten Lehrpersonen gehen auf die Landesregierung und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 auf die Bezirksverwaltungsbehörde über
(3) Die in der Lehrerdienstpragmatik (LDP), LGBl. Nr. 44/1923, geregelte Mitwirkung anderer Stellen bei der Ausübung der Diensthoheit gemäß Absatz (1) bleibt unberührt, desgleichen die Mitwirkung der Lehrerberufsvertretung, soweit diese für dienstrechtliche Maßnahmen in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist.
§ 2.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gemäß § 1 wird hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Aufgaben, soweit sie sich nicht auf Berufsschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Fachschulen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
(2) Die Landesregierung kann der Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung der Diensthoheit gemäß § 1 in weiteren Fällen geringerer Bedeutung allgemein oder fallweise übertragen.
§ 3.
Die Ausübung der Diensthoheit über die Kindergärtnerinnen an öffentlichen, nicht vom Land erhaltenen Kindergärten wird dem Schulerhalter übertragen mit der Einschränkung, daß die im 2. Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, bezeichneten dienstrechtlichen Maßnahmen der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen.
§ 4.
(1) Die zur Ausübung der Diensthoheit oder gemäß § 3 zur Bestätigung dienstrechtlicher Maßnahmen berufene Behörde hat vor ihrer Entscheidung in Frage der widerruflichen Bestellung, der ständigen oder festen Anstellung, der Versetzung, der Beförderung und der Auszeichnung von Lehrpersonen den Antrag der zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Sie ist aber in ihrer Entscheidung nicht mehr behindert, wenn die Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist keinen Antrag stellt.
(2) Die Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden im Dienstbeschreibungsverfahren und im Disziplinarverfahren ist in den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes geregelt.
(3) Solange die Schulaufsichtsbehörden noch nicht kollegial eingerichtet sind, kommt ihre Mitwirkung bei der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen dem Landeshauptmann für den Landesschulrat, dem Bezirkshauptmann für den Bezirksschulrat zu.
§ 5.
(1) Die in § 24 (1) LDP vorgesehenen Dienstbeschreibungsblätter werden für alle im § 1 bezeichneten Lehrpersonen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführt.
(2) Die Dienstbeschreibung erfolgt durch die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtende Lehrerdienstbeschreibungskommission, der folgende Mitglieder angehören:
(3) Die im 3 31 (1) LDP vorgesehene Mitteilung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Schulleitung.
(4) Über Berufungen im Sinne des § 31 (2) LDP entscheidet die Landesregierung den Antrag der Lehrdienstbeschreibungsoberkommission einzuholen.
(5) Vor der Entscheidung über eine solche Berufung hat die Landesregierung den Antrag der Lehrdienstbeschreibungsoberkommission einzuholen.
(6) Der beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Lehrdienstbeschreibungsoberkommission gehören an:
(7) Personen, die als Mitglieder einer Dienstbeschreibungskommission an der dienstlichen Beschreibung einer Lehrperson mitgewirkt haben dürfen bei der Behandlung derselben Sache vor der Dienstbeschreibungsoberkommission nicht teilnehmen.
§ 6.
(1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen durch Rüge oder Disziplinarstrafe im Sinne des V. Abschnittes der LDP, LGBl. Nr. 44/1923, obliegt der bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Disziplinarkommission
(2) Dieser gehören an:
(3) Über die Berufung gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe entscheidet die Landesregierung endgültig nach Einholung eines Antrages der Disziplinaroberkommission.
(4) Dieser beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Disziplinaroberkommission gehören an:
(5) Wenn sich das Disziplinarverfahren gegen einen Religionslehrer richtet, so tritt an Stelle des in den Absätzen (2) c) und (4) c) bezeichneten Vertreters der von der zuständigen kirchlichen Behörde bestellte Vertreter.
(6) Personen, die als Mitglieder einer Disziplinarkommission an der Behandlung einer Disziplinarsache mitgewirkt haben, dürfen an der Behandlung derselben Sache vor der Disziplinaroberkommission nicht teilnehmen.
§ 7.
Hinsichtlich der Lehrpersonen an jenen Schulen, die einer für das ganze Land bestellten Schulaufsichtsbehörde unmittelbar unterstehen, gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sinngemäß mit folgender Abänderung:
§ 8.
(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren die in den geltenden Gesetzen enthaltenen Vorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.