Einhebung einer Landesumlage für das Jahr 1949.
LGBL_VO_19490312_11Einhebung einer Landesumlage für das Jahr 1949.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1949 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes für das Jahr 1949 eine Landesumlage ein.
§ 2.
Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteil der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgeben.
§ 3.
(1) Die Einbringung der Landesumlage hat derart zu erfolgen, daß von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteil 20 % zugunsten des Landes einbehalten werden.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
§ 4.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.
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