Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung: Abänderung.
LGBL_VO_19490228_9Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung: Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1949 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Im Abschnitt B – Besonderer Teil – erhält die Tarifpost II folgenden Zusatz:
„die Verwaltungsabgaben nach Tarifpost II dürfen nicht eingehoben werden, wenn eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, die ihren Sitz in Vorarlberg hat, die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.“
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