Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.
LGBL_VO_19490228_7Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1949 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:
§ 1.
Mit Rücksicht auf die Verbreitung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder ist im Laufe der Monate April und Mai 1949 im ganzen Lande die Entdasselung der Rinder durchzuführen.
§ 2.
(1) Die Entdasselung hat auf medikamentösem Wege durch Derriswurzelpräperate zu erfolgen, die von den zuständigen Amtstierärzten bei der Fa. „Tewega“ in Wien, III., Kölblgasse 10, zu beziehen und auf die einzelnen Gemeinden entsprechend ihrem Bedarf gegen Ersatz der Kosten zu verteilen sind.
(2) Die Gemeinden haben bis längstens 15. März d. J. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die beiläufige Zahl der für die Entdasselung in Frage kommenden Tiere bekanntzugeben.
§ 3.
Die in § 2 bezeichneten Präparate sind nach der ihnen beigegebenen Gebrauchsanweisung zu verwenden. Nähere Weisungen über die Art dieser Behandlung haben die Amtstierärzte oder deren Beauftragte zu erteilen.
§ 4.
Mit der Durchführung der Behandlung hat jede Gemeinde verläßliche Personen (Entdasseler) zu betrauen. Diese haben über die behandelten Tiere ein Verzeichnis anzulegen und dieses bis längstens 1. Julie d. J. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 5.
Der Erfolg des durchgeführten Verfahrens ist vom Entdasseler durch eine Nachuntersuchung festzustellen. Ist ein Erfolg nicht sichtbar, so ist das Entdasselungsverfahren zu wiederholen.
§ 6.
Die Kosten der Entdasselung (Beschaffung des Heilmittels und Behandlung sind von den Gemeinden auf die Rinderbesitzer entsprechend der Anzahl der behandelten Tiere zu verumlagen.
§ 7.
(1) Die Gemeinden haben die Viehbesitzer ihres Bereiches unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des eingangs angeführten Gesetzes darauf aufmerksam zu machen, daß im Sinne des § 3 desselben Gesetzes während des Jahres 1949 im Bereiche des ganzen Landes Vorarlberg nur entdasselten Rinder auf Alpen, Weiden, Tierschauen Tierauktionen und Tiermärkten gebracht werden dürfen.
(2) Die Gemeinden haben den Eigentümern und Pächtern bayrischer Alpen auch die Beachtung der von der bayrischen Regierung zur Bekämpfung der Dasselfliege jeweils erlassenen Vorschriften nahezulegen.
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