Grundsteuerbefreiungsgesetz.
LGBL_VO_19490228_5Grundsteuerbefreiungsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1949 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Allen Wohnhäusern im Sinne des § 1, Abs. (2) des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, die durch Kriegseinwirkungen beschädigt oder zerstört wurden, wird bei Wiederherstellung auf die Dauer von zwanzig Jahren vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt, die vom Lande und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eins gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
§ 2.
(1) Die Befreiung erstreckt sich bei Wiederherstellung eines vollständig zerstörten Wohnhauses auf das ganze Wohnhaus, im Falle der Wiederherstellung eines beschädigten Wohnhauses auf die wiederhergestellten Teile.
(2) Die Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf die im § 2 des Wohnhaus- Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, genannten Wohnhäuser. Ist der Wohnhäusern, die unter die Bestimmungen des § 2, lit c) des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes fallen, ein Mietzins nicht festgesetzt, so ist für die Festsetzung des Kriegsschadens der der Einkommensteuer zugrunde gelegte Nutzungswert maßgebend.
§ 3.
Die Befreiung beginnt mit dem Tage der baubehördlichen Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer solchen mit dem Tage der ersten, wenn auch nur teilweisen tatsächlichen Benützung, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 4.
(1) Der Nachweis der Befreiung obliegt dem sonst Abgabepflichtigen. Er ist zu erbringen beim Amte der steuerberechtigten Gebietskörperschaften durch Vorlage
(2) Bei Gewährung einer Fondshilfe nach § 15, Abs. (1), lit. a) kann der Nachweis nach Pkt. C) entfallen.
(3) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für die Befreiung ist im Streitfalle in dem die Abgabenvorschreibung regelnden Verfahren zu entscheiden.
§ 5.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut wird, tritt am Tage der Verlautbarung in Kraft.
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