Jagdgesetz, 2. Durchführungsverordnung.
LGBL_VO_19490228_10Jagdgesetz, 2. Durchführungsverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1949
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1949 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 57 (2) und 95 des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg (J. G.), LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:
Zu § 53 (1) J. G.:
§ 1. Hauptberufliche Jagdaufseher.
(1) Für Jagdgebiete mit einem Flächenausmaß von mehr als 1800 ha, die einen nennenswerten Bestand an Rot- oder Gamswild haben, sind hauptberufliche Jagdaufseher zu bestellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf für die im Absatz (1) bezeichneten Jagdgebiete nebenberufliche Jagdaufseher nur bestätigen, wenn hauptberufliche Jagdaufseher in entsprechender Zahl bereits bestellt sind. Ausnahmen sind nur für eine Übergangszeit zulässig, wenn sonst wegen Mangels an hauptberuflichen Jagdaufsehern die erforderliche Jagdaufsicht nicht gesichert wäre. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auf die eheste Erfüllung der Vorschrift des Absatzes (1) zu drängen.
(3) Als hauptberufliche Jagdaufseher gelten:
§ 2. Hilfsjäger.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 1 kann der Jagdschutzdienst auch Hilfsjägern übertragen werden.
(2) Als Hilfsjäger darf der Jagdberechtigte nur Personen bestellen, die die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst bereits mit Erfolg abgelegt haben, aber mangels der gemäß § 5 (1) erforderlichen dreijährigen Dienstleistung noch nicht als Jagdaufseher bestätigt und vereidigt werden können.
(3) Die Hilfsjäger sind vom Jagdberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat ihnen das Gelöbnis gewissenhafter Pflichterfüllung nach der im Anhang I zu dieser Verordnung festgesetzten Formel abzunehmen. Die Dienstleistung als Hilfsjäger ist erst vom Tage der Angelobung an gemäß § 5 (1) anrechenbar.
(4) Die Hilfsjäger haben im Dienste das für sie bestimmte Dienstabzeichen zu tragen. Es stehen ihnen die Rechte und Pflichten eins Jagdaufsehers zu, ausgenommen das Recht zum Waffengebrauch nach § 58 J. G.
zu § 53 (3) J. G.
§ 3.
Jagdberechtigte, die gemäß § 53 (3) J. G. als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt sind, haben den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Jagdaufseher zu tragen. Das Recht zum Waffengebrauch gemäß § 58 J. G. steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst mit Erfolg bestanden haben oder gemäß § 7 von der Ablegung dieser Prüfung befreit sind.
zu § 54 (2) J. G.
§ 4.
Die Beeidigung der Jagdaufseher und die schriftliche Bestätigung des geleiteten Eides hat nach der im Anhang II zu dieser Verordnung festgesetzten Formel zu erfolgen.
zu § 55 J. G.
§ 5.
(1) Als Jagdaufseher kann nur bestätigt und beeidigt werden, wer den Voraussetzungen des § 55 J. G. entspricht und außerdem einen im wesentlichen ununterbrochenen dreijährigen Hilfsjägerdienst nachweisen kann.
(2) Die gemäß § 39 (2) des deutschen Reichsjagdgesetzes angestellten Jagdaufseher sind vom Nachweis gemäß Absatz (1) befreit, wenn sie wenigstens seit 1. Jänner 1947 Jagdaufsichtsdienst oder Hilfsjagdaufsichtsdienst geleistet und die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst mit Erfolg bestanden haben.
§ 6.
(1) Wer den Dienst als Jagdaufseher anstrebt, hat sich der in dieser Verordnung geregelten Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst zu unterzeihen, sofern er nicht gemäß § 7 befreit ist.
(2) Die gemäß § 39 (2) des deutschen Reichsjagdgesetzes bestellten Jagdaufseher und die gemäß Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Vc-1017, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 13/1946, bestellten Hilfsjagdaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Jagd- und Jagdschutzdienst auszuscheiden, wenn sie die in Absatz (1) bezeichnete Prüfung nicht bis längstens 30. April 1950 mit Erfolg abgelegt haben. Von dieser Ausscheidung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber im Falle des § 13 (7) die Prüfung wiederholen will und beim nächsten Prüfungstermin mit Erfolg abgelegt.
§ 7.
(1) Von der Ablegung der Prüfung gemäß § 6 ist befreit:
(2) Ob die Befreiung von der im § 6 vorgeschriebenen Prüfung auf Grund anderer für den Jagd- und Jagdschutzdienst abgelegter Prüfungen gewährt werden kann, entscheidet die Landesregierung von Fall zu Fall.
§ 8.
Zur Prüfung gemäß § 6 können nur Personen zugelassen werden, die
§ 9.
(1) Um die Zulassung zur Prüfung gemäß § 6 ist bei der Landesregierung anzusuchen.
Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.
§ 10.
(1) Die Prüfungen für den Jagd- und Jagdschutzdienst finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt. Im Jahre 1949 kann erforderlichen Falles ein weiterer Prüfungstermin für den Herbst ausgeschrieben werden.
(2) Die Ansuchen um die Zulassung zur Prüfung müssen jeweils bis längstens 31. Jänner bei der Landesregierung eingebracht werden.
(3) Die Anordnung der Prüfungstermine, die Festsetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Leitung der Prüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 30.- S bei der Buchhaltung der Vorarlberger Landesregierung zu erlegen.
§ 11.
(1) Die Prüfungen für den Jagd- und Jagdschutzdienst sind vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Prüfungskommission gehören der Bearbeiter der Jagdsachen beim Amte der Vorarlberger Landesregierung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung bestellte Mitglieder an.
Zur Abnahme der Prüfung gemäß § 12 lit. b) kann über seinen Antrag insbesonders auch der jeweilige Obmann des Vorarlberger Landesjagdschutzvereines als Prüfungskommissär bestellt werden.
(3) Die Landesregierung bestellt die Ersatzmänner, die im Falle der Verhinderung der ordentlichen Prüfungskommissäre an deren Stelle zu treten haben.
§ 12.
Gegenstand der Prüfung bilden:
§ 13.
(1) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die für den einzelnen Prüfungswerber womöglich auf den selben Tag anzusetzen sind.
(2) Die schriftliche Prüfung hat zwei Stunden zu dauern und sich insbesonders mit dem Jagdgesetz und den zu seiner Durchführung ergangenen Anordnung zu befassen.
(3) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungswerber nicht mehr als eine Stunde dauern. Sie ist öffentlich. Der Prüfungsleiter kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn anders der ungestörte Verlauf der Prüfung nicht gesichert wäre. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Prüfungsnoten sind: Sehr gut, gut, genügend, nicht genügend.
(5) Die Prüfung ist mit Erfolg bestanden, wenn alle drei Prüfungskommissare mindestens für die Note „genügend“ gestimmt haben.
(6) Die ohne Erfolg abgelegte Prüfung darf nur einmal wiederholt werden.
(7) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von allen drei Prüfungskommissären unterfertigtes Zeugnis nach dem Muster in Anhang III zu dieser Verordnung, über die ohne Erfolg abgelegte eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterfertigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV zu dieser Verordnung auszustellen.
(8) Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Prüfungskommissäre, den Verlauf der Prüfung und den Prüfungserfolg jedes Prüfungswerbers hat der Vorsitzende der Prüfungskommission in einer kurzen Niederschrift festzuhalten.
§ 14.
Probejahr.
(1) Das Probejahr im Jagdschutzdienst (§ 8 lit d) muß in einem in Vorarlberg gelegenen Jagdgebiet unter der Führung eines Jagdaufsehers abgeleistet werden. In Hochwildgebieten soll die Führung von Probejägern durch hauptberufliche Jagdaufseher erfolgen.
(2) Jeder Jagdberechtigte kann Personen österreichsicher Staatsangehörigkeit, die den Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte entsprechen und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Ableistung des Probejahres in seinem Jagdgebiet gestatten. Personen, die als Hilfsjagdaufseher gemäß Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Vc-1017 vom 16. April 1946, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 13/1946, im Dienst stehen, können auch nach Vollendung des 35. Lebensjahrs zum Probedienst zugelassen werden, wenn ihre Dienstzeit als Hilfsjagdaufseher für die Zulassung zur Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nicht ausreicht. Kriegsteilnehmer dürfen bis zum 1. Jänner 1950 zum Probedienst zugelassen werden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Zulassung zum Probedienst ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Das Probejahr gilt erst vom Tage dieser Anzeige an.
(4) Der Jagdberechtigte kann die Gestattung der Ableistung des Probejahres jederzeit widerrufen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Ableistung oder die weitere Ableistung des Probejahres untersagen, wenn Umstände, die den Probejäger für den Jagd- und Jagdschutzdienst ungeeignet erscheinen lassen, vorliegen oder nachträglich zutage treten.
(5) Über die Vollendung des Probejahres haben der Jagdberechtigte und der Jagdaufseher, unter dessen Führung das Probejahr abgeleistet wurde, dem Probejäger ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wenn dieses Zeugnis ohne Grund verweigert wird, kann es durch eine Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt werden.
§ 15.
Der Probejäger hat bei der Ausübung des Probedienstes folgende Ausweise mit sich zu führen und den Sicherheitsorganen über Verlangen vorzuweisen:
§ 16.
(1) Der gemäß § 39 (2) des deutschen Reichsjagdgesetzes geleistete Jagdaufsichtsdienst und der gemäß Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Vc-1017 vom 16. April 1946, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 13/1946, geleistete Hilfsjagdaufsichtsdienst können, soweit sie einwandfrei nachgewiesen sind, auf das Probejahr angerechnet werden.
zu § 57 (2) J.G.
Dienstausweis für Jagdschutzorgane.
§ 17.
(1) Alle im Lande Vorarlberg bestellten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes einen mit ihrem Lichtbild ausgestatteten Dienstausweis mit sich zu führen.
(2) Dieser Dienstausweis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster in Anhang V zu dieser Verordnung anzustellen.
(3) Die Landesregierung wird den Zeitpunkt, in welchem die derzeitigen Dienstausweise ihre Gültigkeit verlieren und durch Dienstausweise gemäß Absatz (2)9 ersetzt sein müssen, im Amtsblatt für das Land Vorarlberg verlautbaren.
(4) Mit der Beendigung des Dienstes als Jagdschutzorgan ist der Dienstausweis von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
(5) Wenn ein Dienstausweis in Verlust gerät, so hat dessen Inhaber dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und gleichzeitig um die Ausfertigung eines neuen Dienstausweises anzusuchen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Ausstellung, den Verlust und die Einziehung von Dienstausweisen unter Anführung ihrer Nummer und der Namen ihrer Inhaber ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen.
Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane.
§ 18.
(1) Alle Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das von der Landesregierung herausgegebene Dienstabzeichen an der linken Brustseite des Rockes zu tragen.
(2) Das Dienstabzeichen ist eine runde, bronzierte Plakette von etwa 4 cm Durchmesser, die mit einem Hirschgeweih im Eichenlaub verziert und mit der Aufschrift „Jagdschutzorgan“ sowie einer fortlaufend geführten Zahl (1-100 für Hilfsjäger, 101-400 für Jagdaufseher, von 401 an für Revierjäger) versehen ist. Das Mittelfeld der Plakette für Hilfsjäger ist leer, das Mittelfeld der Plakette für Jagdaufseher trägt das Vorarlberger Landeswappen in Bronze, das Mittelfeld der Plakette für Revierjäger trägt das Vorarlberger Landeswappen im Silberschild.
(3) Die Dienstabzeichen sind den Hilfsjägern durch die Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich ihrer Beeidigung, den Revierjägern durch die Landesregierung anläßlich der Bewilligung zur Führung des Titels „Revierjäger“ gegen Erlag der Anschaffungskosten und einer Gebühr von zusammen 10 S auszufolgen.
(4) Die Dienstabzeichen sind ohne Anspruch auf Rückersatz der bei ihrer Übernahme erlegten Gebühr der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn das Jagdschutzorgan ein anders erhält oder aus dem Jagdschutzdienst ausscheidet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Rückgabe des Dienstabzeichens absehen, wenn das Ausscheiden aus dem Jagdschutzdienst wegen Alters oder voraussichtlich nur vorübergehend erfolgt.
(5) § 17 (5) und (6) gelten sinngemäß auch bezüglich der Dienstabzeichen.
(6) Über die Gebarung mit den Dienstabzeichen hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung alljährlich bis längstens 10. April eine Nachweisung vorzulegen.
zu § 57 (3) J.G.
§ 19.
(1) Dem Antrag auf Verleihung der Bewilligung zur Führung der Bezeichnung „Revierjäger“ sind anzuschließen:
(2) Die Bewilligung zur Führung der Bezeichnung „Revierjäger“ erteilt die Landesregierung beim Vorliegen aller Voraussetzungen nach Anhörung des Vorarlberger Jagdschutzvereines nach dem Muster in Anhang VI zu dieser Verordnung.
zu § 59 J.G.
Jagdkarten.
§ 20.
(1) Das Ansuchen um die gemäß § 59 (1) J.G. zur Ausübung der Jagd erforderliche Jagdkarte ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich oder mündlich einzubringen. Über mündliche Ansuchen ist eine Niederschrift gemäß § 14 AVG aufzunehmen.
(2) Die Jagdkarten sind nach dem Muster in Anhang VII/1-3 zu dieser Verordnung herzustellen, u. zw.:
in grauer Farbe die Jagdkarte für ein bestimmtes Jagdgebiet (Revierjagdkarte);
in brauner Farbe die Jagdkarte für einen Verwaltungsbezirk (Bezirksjagdkarte);
in gelber Farbe die Jagdkarte für das Land Vorarlberg (Landesjagdkarte);
in grüner Farbe die Jagdkarten (Bezirks- und Landesjagdkarten) für Jagdschutzorgane (Hilfsjäger, Jagdaufseher, Revierjäger), für Jagdverwalter, Forstbeamte des Dienststandes und Lehrer in landwirtschaftlichen Schulen.
(3) Die Jagdkarte ist mit einem Lichtbild ihres Inhabers zu versehen.
(4) Ihre Gültigkeit erlischt unbeschadet der Bestimmung des § 60 (3) J.G. am 31. März des Jagdjahres (§ 10 (2) J.G.), für welches sie ausgestellt wurde, kann aber jeweils für ein weites Jagdjahr verlängert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Jagdkarten werden erstmalig für das Jagdjahr 1949/1950 ausgegeben.
§ 21.
(1) Die Jagdkartenvordrucke nach dem Muster in Anhang VII zu dieser Verordnung und die Vordrucke für Jagderlaubnisscheine für auswärtige Gäste nach dem Muster in Anhang VI zur Verordnung LGBl. Nr. 8(1948 sind ausnahmslos von der Landesregierung zu beziehen.
(2) Über deren Verwendung hat die Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich des Nachbezuges von Vordrucken und unabhängig hievon alljährlich bis zum 10. April der Landesregierung unter Anschluß der bei der Ausfertigung etwa verdorbenen Stücke eine genaue Nachweisung nach dem Muster in Anhang VIII zu dieser Verordnung vorzulegen. Dieser Nachweisung ist das Verzeichnis der im abgelaufenen Jagdjahr mit einer Jagdkarte beteilten Personen anzuschließen.
zu §§ 57 und 59 J.G.
§ 22.
(1) Für die Zulassung zum Jagdschutzdienst, die Ausfertigung des Dienstausweises, der Jagdkarten und der Jagderlaubnisscheine für auswärtige Gäste ist eine Verwaltungsabgabe nach Maßgabe der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/1948, einzuheben. Die Verwaltungsabgabe für die Jagdkarte ist auch bei der Verlängerung ihrer Gültigkeit im vollen Ausmaße neu zu erlegen.
(2) Geleichzeitig mit der Verwaltungsabgabe für die Jagdkarten (Jagderlaubnisscheine für auswärtige Gäste) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Prämie für die Haftpflichtversicherung einzuheben. Die Höhe dieser Prämie wird von der Landesregierung jeweils im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekanntgegeben.
§ 23.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung nachfolgenden Tage in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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