„Imster-Kamin“, Bauweise, Zulassung.
LGBL_VO_19481230_23„Imster-Kamin“, Bauweise, Zulassung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1948 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Die vom Ziegelwerk Ludwig-Canal`s Söhne, Imst, Tirol, nach folgender Beschreibung erzeugten Kamin-Hohhlblocksteine mit Isolierzellen und gebrochener Lagerfuge aus Ziegelsplittbeton (Imster-Kamin) werden im Sinne des § 46 der Landesbauordnung unter folgenden Bedingungen als Baustoff probeweise bis 31. Dezember 1949 zugelassen.
Bedingungen:
Beschreibung:
Die Formsteine werden als Doppelzüger und Einzüger hergestellt. Die Doppelzüger haben einen rechteckigen Rauchzug von je 20 X 20 cm und haben folgende Abmessungen: Länge 64 cm. Breite 40 cm und Höhe 25 cm. Die gebrochene Lagerfuge ist 2,5 cm hoch. Um jeden Rauchzug sind Isolierzellen von etwa 3.0 X 9.0 cm Querschnitt angeordnet, so daß jede Seite desselben gegen die Außenwand durch 2 solcher Zellen getrennt ist.
Die Außenschalen erhalten eine Dicke von 3.0 cm, die Innen eine solche von 3.5 cm. Die Zunge zwischen den Rauchzügen ist 5 cm dick. Die Innenschalen sind gegenüber den äußeren um 2,3 cm versetzt, so da0 die oben angegebene, gebrochene Lagerfuge entsteht.
Die einzügigen Formstücke haben rechteckige Rauchzüge von 20 X 20,25 X 20 und 25 X 25 cm. Die Grundrißabmessungen sind 40 X 40,43 X 40 und 40 X 45 cm. Im weiteren siehe Doppelzüger.
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