Plakatsteuergesetz.
LGBL_VO_19481230_20Plakatsteuergesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1948 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Steuerermächtigung.
Die Ortsgemeinden des Landes Vorarlberg werden ermächtigt, auf Grund eines rechtskräfitgen Beschlusses der Gemeindevertretung von öffentlichen Aufkündigungen innerhalb ihres Gebietes eine Abgabe nach den Bestimmugnen dieses Gesetzes einzuheben.
§ 2.
Gegenstand der Abgabe.
(1) Als öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ankündigungen in Schrift und Bild anzusehen, welche an öffentlichen Straßten und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgeteilt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung (Handschrift, Druckschrift, Maschinenschrift, Anstrich, Lichtbild, Lichtwirkung usw.) oder des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Ölfarbe u. dgl.)oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht, ausgestellt, vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln aus wahrgenommen werden.
(3) Als öffentliche Räume gelten auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen. Hiezu gehören insebsonders auch Schankräume der Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Kinos, Austellungsräume, Verkaufsläden, Gartenanlagen, Bahnhofräume u. dgl. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Als öffentliche Räume sind auch die Verkehrsmittel anzusehen: Auskündigungen in oder an Verkehrsmitteln sind aber nur dann abgabepflichtig, wenn diese ausschließlich dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes dienen.
(5) Die Erneuerung eine Auskündigung durch eine gleichartige Ankündigung unter Wegnahme der früheren begründet keine neue Abgabepflicht.
(6) Ankündigungen durch Einschaltung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften sind nicht als abgabepflichtige Ankündgungen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.
§ 3.
Befreiungen und Ermäßigungen.
(1) Von der Abgabe sind befreit:
(2) Der Gemeinderat (Stadtrat) ist ermächtigt, abgabepflichtige Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes von der Abgabepflicht zu befreien oder für solche Ankündigungen Ermäßigungen zu gewähren.
§ 4.
Höhe der Abgabe.
(1) Das Höchstausmaß der von der Gemeindevertretung festzusetzenden Abgabe beträgt:
(2) Erfolgt die Ankündigungen für längere Zeit als 1 Monat hat, so ist die Abgabe für jeden weiteren Monat im gleichen Betrage zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll gerechnet. Als letzter Tag des Monats hat jener Tag zu gelten, der am Tage des Anschlages der Ankündigung entspricht.
§ 5.
Abgabepflicht.
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst derjenige verpflichtet, welcher die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmen). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung anordnet) einzuziehen. Der Ankündigende haftet mit jenen zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
§ 6.
Anzeigepflicht und Entrichtung der Abgabe.
(1) Dem Gemeindeamte ist vor jeder Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung eine Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die Ankündigung, wenn dies infolge ihrer Beschaffenheit möglich ist, zur Anbringung eines die Anmeldung oder Zahlung ersichtlich machenden Zeichens (Stampiglie, Marke usw.) vorzulegen.
(2) Ebenso ist die Abgabe vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung, bei mehr als einen Monat dauernden Ankündigungen für jeden weiteren Monat im vorhinein beim Gemeindeamte zu entrichten. Für Ankündigungen, die schon nach der Art ihrer Herstellung und Beschaffenheit für längere Dauer bestimmt sind, hat die Einzahlung der Abgabe für das ganze laufende Kalenderjahr zu erfolgen.
(3) Die Anzeige trifft die im § 3 als abgabepflichtig bezeichneten Personen.
§ 7.
Auskunftspflicht und Kontrolle.
(1) Wer Flächen oder Räume einer anderen zur Anbringung, Austellung oder Vornahme von Ankündigungen überläßt, ist verpflichtet, den beauftragten Organen der Gemeinde die zur Bemessung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel verfertigten Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. Der Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinde über deren Verlangen den Besteller, die Zahl und Größe der hergestellten Ankündigungen und das Ausmaß des zur Herstellung verwendeten Stoffes anzugeben.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
§ 8.
Amtswegige Bemessung.
Wenn der Abgabepflichtige der ihm in diesem Gesetze auferlegten Anzeige- oder Zahlungspflicht oder einer sonstigen Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht gehörig nachkommt, wird die Abgabe von der Gemeinde unter Festsetzung einer mindestens dreitägigen Zahlungsfrist von Amts wegen bemessen.
§ 9.
Verzugszinsen, zwangsweise Eintreibung und Verjährung.
(1) Rückständige Abgabenbeträge sind vom Tage der Fälligkeit an mit 3 von Hundert zu verzinsen. Bei einer allgemeinen Erhöhung des Zinsfußes für Fremdkapital kann die Landesregierung durch Verordnung diesen Zinssatz entsprechend erhöhen.
(2) Rückständige Abgabenbeträge werden im Verwaltungswege eingebracht.
(3) Hinsichtlich der Verjährung des Bemessungs- und Anforderungsrechtes haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RBGl.Nr. 31, sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 10.
Rechtsmittel.
Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Gemeinde sowie das hiebei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
§ 11.
Strafen.
(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, sowie sonstige Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu Schilling 300.- geahndet.
(2) Die Strafamtshandlung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Strafverfahren ist nur auf Antrag der Gemeinde einzuleiten.
§ 12.
Durchführung.
Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes allenfalls notwendig erscheinenden Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen.
§ 13.
Wirksamkeitsbeginn und Vollzugsklausel.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit Beginn des auf den Tag seiner Verlautbarung folgenden Kalendermonats in Wirksamkeit.
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