Gemeinde-Verwaltungsabgabeverordnung.
LGBL_VO_19480923_14Gemeinde-Verwaltungsabgabeverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1948 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1925, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1926, LGBl. Nr. 45, wird verordnet:
I. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
§ 1.
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien einzuhebenden Verwaltungsabgaben in der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Der allgemeine Teil des Tarifes ist nur insoferne anzuwenden, als nicht auf Grund des Gemeindevertretungsbeschlusses eine Verwaltungsabgabe nach einer Tarifpost des besonderen Teilen des Tarifes einzuheben ist.
(3) Der Tarif findet keine Anwendung, wenn der Bund, das Land, ein Ortsgemeindeverband (§§ 11 bis 12, Gemeindeordnung 1935) oder eine Gemeinde die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.
(4) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 2.
(1) Der allgemeine Teil des Tarifes ist von allen Gemeinden anzuwenden.
(2) Die im besonderen Teil des Tarifes angeführten Beträge sind als Höchstsätze anzusehen und nur insoweit einzuheben, als die Gemeindevertretung dies beschließt.
(3) Die bezüglichen Gemeindevetretungsbeschlüsse sind in der in § 47, Abs. (1) der Gemeindeordnung 1933 angegebenen Art zu verlautbaren. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Gemeindeämtern.
§ 3.
(1) Alle Verwaltungsabgaben sind bei den Gemeindeämtern ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben.
(2) Sie sind auf die behördliche Erledigung, oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf den betreffenden Akt (Aufzeichnung oder Vormerk) aufzukleben und zu entwerten.
(3) Die Marken werden von der Landesregierung aufgelegt und müssen bei den Gemeindeämtern während der Amtsstunden erhältlich sein.
§ 4.
Die Eingänge aus den Verwaltungsabgaben sind wie andere Einnahmen der Gemeinde zu behandeln.
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung, LGBl. Nr. 5/1936, aufgehoben.
(2) Mit demselben Zeitpunkte treten alle während der Zeit vom 15. März 1938 bis 30. April 1945 erlassenen Vorschriften über die Gebührenerhebung, soweit sie sich auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden beziehen, außer Kraft.
Tarif
für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung.
B. Besonderer Teil.
I. Auszüge aus dem Ortsplan (Stadtplan):
für jede angefangene Arbeitsstunde.....3 S
Höchstbetrag jedoch.....250 S
II. Bau- und Benützungsbewilligungen
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