Landes-Verwaltungsabgabeverordnung.
LGBL_VO_19480923_13Landes-Verwaltungsabgabeverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1948 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 78 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1925, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der ersten Novelle vom 29. September 1926, LGBl. Nr. 45, wird verordnet:
I. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 1.
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Der Tarif findet keine Anwendung, wenn der Bund, ein Land, ein Bezirk (Bezirksverband) oder eine Gemeinde die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.
(3) Die Punkte 26 bis 31 des Tarifes finden auf die von den Körperschaften gemeinnütziger Art errichteten Anstalten keine Anwendung.
§ 2.
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 3.
Wo im Tarif keine festen Abgabensätze, sondern ein Mindest- und ein Höchstausmaß der Verwaltungsabgabe angeführt sind, entscheidet die zur Vorschreibung der Verwaltungsabgabe berufene Behörde nach freiem Ermessen auf Grund der Wirtschaftslage des Abgabepflichtigen.
§ 4.
Die Gemeinden können den vorerwähnten Tarif nur dann anwenden, wenn es sich um Amtshandlungen im vom Lande übertragenen Wirkungskreise handelt.
II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes
§ 5.
(1) Alle Verwaltungsabgaben sin bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben.
(2) Die Marken werden von der Landesregierung aufgelegt und sind bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich.
(3) Sie sind auf die behördliche Erledigung oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf den betreffenden Akt (Aufzeichnung oder Vormerk) aufzukleben und zu entwerten.
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben die Verordnungen vom 24. April 1933, LGBl. Nr. 23, vom 30 Juli 1936, LGBl. Nr. 27. vom 3. Dezember 1936, LGBl. Nr. 31 und vom 2. März 1938, LGBl. Nr. 7.
(2) Mit demselben Zeitpunkt werden alle während der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 erlassenen Vorschriften über die Gebührenerhebung, soweit sie sich auf Angelegenheiten der Landesvollziehung beziehen, aufgehoben.
Tarif
für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung.
A. Allgemeiner Teil.
B. Besonderer Teil.
I. Staatsbürgerschaft.
II. Stiftungswesen.
III. Theaterwesen.
IV. Kinowesen, öffentliche Produktionen,
Schaustellungen und Tanzkurse.
V. Leichen- und Bestattungswesen,
Heil- und Pflegeanstalten
VI. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel- und Pflanzenschutz.
Höchstbetrag jedoch.....300 S 35. Zuerkennung von Vorpachtrechten pro Hektar.....0,20 S 36. Genehmigung einer Jagdverpachtung im Versteigerungswege.....10 S 37. Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung im freihändigen Wege.....20 S 38. Bestellung eines Jagdverwalters.....10 S 39. Genehmigung der Verpachtung einerr Eigenjagd.....20 S 40. Genehmigung der Änderung von Pachtverträgen.....5 S 41. Ausfertigung einer Jagdkarte für ein Jahr
VII. Bauwesen.
VII. Schischulenwesen.
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