Durchführung des Jagdgesetzes.
LGBL_VO_19480531_8Durchführung des Jagdgesetzes.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1948 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 93 (83, 93, 106) J.G. wird verordnet:
Zu § 4, Abs. 1 J.G.:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unbeschadet der Bestimmung des § 69, Abs. (5) J. G. Jagdberechtigten, deren Jagdgebiete ein Flächenausmaß von mehr als 1500 Hektar haben, die Haltung eines auf Schweiß sicher arbeitenden Hundes autragen; sie setzt zur Entsprechund des Auftrages eine angemessene Frist, die mindestens 9 Monate betragen muß.
Zu § 16 J.G.:
§ 2
Die Wahl des Jagdausschusses und jede Veränderung in seiner Zusammensetzung ist vom Obmann der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Namen der Mitglieder und Ersatzmänner und ihrer Anschriften zu melden.
§ 3
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes tritt der erste Ersatzmann an seine Stelle; die Gemeindevetretung hält den Jagdausschuß stets auf der vollen Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner.
Zu §§ 19 – 22 J.G.:
§ 4
Sofern nicht eine Vergebung der Genossenschaftsjagd nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 des Jagdgesetzes stattfindet, hat der Jagdausschuß sogleich nach Feststellung des Jagdgebietes (§ 12 J.G.) spätestens jedoch 2 Monate vor Ende der laufenden Jagdpachtzeit die Verpachtungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und nach erfolger Genehmigung derselber die öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen der §§ 21 und 22 des Jagdgesetzes in die Wege zu leiten.
§ 5
Die Ausschreibung der Versteigerung der Genosseschaftsjagd hat der Obmann des Jagdausschusses mit einer Kundmachung nach Vordruck I des Anhanges zu veranlassen. Zwischen dem Tage der Kundmachung im Amtsblatte des Landes Vorarlberg und dem Tage der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.
§ 6
Dem Obmann des Jagdausschusses obliegt die Leitung der öffentlichen Versteigerung: er kann jedoch ein anderes Mitglied des Jagdausschusses oder der Gemeindevertretung das sich hiezu bereit erklärt, mit der Leitung der Versteigerung betrauen. Der Versteigerung sind ein Schriftführer und ein Ausrufen beizuziehen.
§ 7
Die Versteigerung ist zu der in der in der Kundmachung (§ 3) festgesetzten Stunde und an dem in der Kundmachung angegebenen Orte vorzunehmen. Der Schriftführer hat zunächst die Verpachtungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen derjenigen, die sich als Bieter melden und den Einsatz erlegen, in das nach Vordruck II des Anhanges angelegte Versteigerungsprotokoll einzutragen. Hierauf ist sogleich mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des in der Ausschreibung besimmten Ausrufspreises ein Anbot gemacht, so ist dasselbe in ortsüblicher Weise wiederholt auszurufen. Der gleiche Vorgang ist zu beachten, wenn weitere Anbote erfolgen. Vor dem Zuschlage hat der Ausrufer laut und deutlich bekanntzugeben, daß, wenn kein weiteres Anbot erfolgt, der Zuschlag erteilt wird. Das letzte Anbot ist hierauf noch einmal laut und langsam auszurufen und wenn kein weiteres Anbot gestellt wird, der Zuschlag zu erteilen. Mit der Erteilung des Zuschlages ist die Versteigerung beendet. Anbote, die nicht wenigstens 30 Schilling höher sin als das vorhergehende, sind nicht zu berücksichtigen. Auf diese Bestimmung hat der Ausrufer bei Beginn der Versteigerung und nötigenfalls im Zuge derselben aufmerksam zu machen.
§ 8
Im Versteigerungsprotokoll sind vom Schriftführer möglichst alle gemachten gültigen Anbote, insbesondere die letzten, einzutragen.
§ 9
Nach Ende der Versteigerung sind den Bietern – dem Meistbietenden ausgenommen -, die erlegten Einsätze unter Bestätigung im Protokoll zurückzustellen, der Einsatz des Meistbieters ist vom Leiter der Versteigerung in Verwahrung zu nehmen und in der Gemeindekasse zu hinterlegen. Das Versteigerungsprotokoll ist aldann vom Meistbieter, vom Leiter der Versteigerung und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 10
Binnen 3 Tagen nach der öffentlichen Versteigerung ist der Jagdpachtvertrag auszufertigen und vom Obmann des Jagdausschusses unter Anschluß der Versteigerungsbeindungen, des Versteigerungsprotokolls und dem Nachweis der ordnungsmäßigen Ausschreibung der Jagd der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 23 J. G.:
§ 11
Die Vergebung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Überinkommens geschieht:
§ 12
Beschließt ein Jagdausschuß die Vergebung im Offertwege, so hat der Obmann des Jag.dausschusses unverzüglich nach Genehmigung der Vergebungsbedingungen (§ 23 J. G.) die Ausschreibung der Jagd im Amtsblatte des Landes Vorarlberg zu veranlassen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat nach Vordruck III des Anhanges zu geschehen.
§ 13
An dem, dem Ende der Ausschreibungsfrist folgenden Tage sind die beim Gemeindeamt eingelangten Anbote vom Obmann des Jagdausschusses unter Zuziehung von zwei Zeugen, von denen wenigstens einer ein Mitglied des Jagdausschusses sein soll, zu eröffnen, über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Bieter namentlich und unter Anführung der Höhe ihrer Anbote zu verzeichnen sind; die Niederschrift hat überdies die Feststellung zu enthalten, ob die Anbote ordnungsmäßig verschlossen vor der Eröffnung vorgefunden wurden. Sie ist vom Obmann des Jagdausschusses und von den Zeugen zu unterfertigen.
§ 14
(1) Ergibt sich der begründete Verdacht, daß ein Anbot vorzeitig geöffnet worden ist, so hat der Obmann des Jagdausschusses die bezüglichen Umstände in der Niederschrift festzuhalten und ohne Verzug die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die alsdann nach Prüfung der Sache endgültig entscheidet, ob die Vergebung im Wege des freien Übereinkommens zugelassen wird oder ob unter Verwerfung der Vergeltung im freien Übereinkommen die Genossenschaftsjagd in öffentlicher Versteigerung zu vergeben ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die öffentliche Versteigerung anzuordnen, wenn der Verdacht des Mißbrauches durch vorzeitige Eröffnung eines Anbotes begründet erscheint.
(2) Den Fall der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung, im Sinne des Abs. (1) ausgenommen, hat der Jagdausschuß die Genossenschaftsjagd an einen der drei Höchstbietenden, unter denen dem Jagdausschuß die freie Auswahl zusteht, zu dessen Anbot zu verpachten und den Pachtvertrag mit dem Ausweise der ordnungsmäßigen Ausschreibung der Jagd und unter Anschluß der Verpachtungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. (2) über das Auswahlrecht und die Vergebung zum gestellten Anbot ist der Pachtvertrag trotz allenfalls erfolgter Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nichtig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alsdann die öffentliche Versteigerung unverzüglich an ihrem Amtssitze selbst durchzuführen und inzwischen die gemäß § 22. Abs. (10) J. G. erforderlichen Verfügungen zu treffen. Auf die Bestimmung des § 100 J. C. wird verwiesen.
§ 15
Die Vergebung der Genossenschaftjagd aus freier Hand (§ 11. Ziffer 2) ist über einstimmigen Beschluß des Jagdausschusses zulässig. Der Beschluß ist schriftlich niederzulegen und von sämtlichen Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen. Der Obmann des Jagdausschusses hat alsdann den Pachtvertrag unter Anschluß der Niederschrift des Beschlusses der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16
Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft sohin die Vergebungsbedingungen gemäß § 20. Abs. 2 J. G., berichtigt sie nötigenfalls und genehmigt alsdann unter gleichzeitiger Zustimmung zur Vergebung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens den Pachtvertrag.
§ 17
Bei Nichteinhaltung der Frist des § 23. Abs. (1) J. G., ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug die öffentliche Versteigerung der Genossenschaftsjagd anzuordnen.
Zu § 24 J. G.:
§ 18
(1) Beschließt ein Jagdausschuß die Jagd gemäß § 24 J.G. neu zu vergeben, so genügt die schriftliche Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Vergebungsbedingungen unverändert bleiben. Die Verständigung ist auch vom Pächter zu unterfertigen. Soll jedoch die Jagdpachtzeit mehr als 6 Jahre betragen (§ 10 J. G.), so ist gleichzeitig um die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(2) BEschließt ein Jagdausschuß die Neuvergebung gemäß § 24 J. G. unter geänderten Vergebungsbedingungen, so hat er den Pachtvertrag der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Auf die Bestimmung des § 20, Abs. (2) J. G. wird verwiesen.
(3) Die Bestiinutung des § 17 findet Anwendung.
Zu §§ 22. Abs. (4), 23, 24, 36, 37 J. G.:
§ 19
Alle Jagdpachtverträge sind nach Vordruck IV des Anhanges auszufertigen und in vierfacher gleichlautender Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist dem Verpächter, dem Pächter und dem Amte der Vorarlberger Landesregierung - Jagdabteilung — nach Rechtskraft des Pachtvertrages, versehen mit dem Genehmigungsvermerke der Bezirksverwaltungsbehörde, zuzustellen.
Zu § 44, Abs. 5 J. G.:
§ 20
Ein unterpachtähnliches Verhältnis ist insbesondere anzunehmen, wenn Eigenjagdbesitzer, welche die Jagd zur Selbstausübung angemeldet haben, oder wenn Jagdpächter die Jagd selbst nicht oder nur zum Scheine ausüben, um in Überlassung der Jagdausübung an Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgäste sich in einem nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit nicht zulässigen Ausmaße Vorteile zu verschaffen, sei es durch überhöhten Abschuß in den eigenen Jagdgebieten, sei es durch überhöhten Abschuß von Wediselwild zum Schaden angrenzender Jagdgebiete.
Zu § 53, Abs. (5) J. G.:
§ 21
Die volle Gewähr für eine waidmännische Ausübung der Jagd ist nur anzunehmen, wenn ein Jagdberechtigter durch mindestens 6 Jahre ununterbrochen die Jagd in Vorarlberg ausgeübt hat und in dieser Zeit weder wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 60. Abs. (1). Ziff. 5 J. G., noch einer Verwaltungsübertretung in Jagdsachen schuldig erkannt worden ist.
Zu § 59, Abs. (5) J. G.:
§ 22
(1) Der Jagderlaulinisschein ist nach Vordruck V des Anhanges auszufertigen. Die Vordrucke werden von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Jagdberechtigten (§ 3, Abs. 2 J. G.) und deren Bevollmächtigte ausgegeben.
(2) Jagdberechtigte dürfen Jagderlaubnisscheine nur in solcher Zahl ausgeben, als dadurch die waidgerechte Ausübung der Jagd gesichert bleibt (§§ 4, 50, Abs. (3) J. G.). Dies muß auch in den Fällen der Jagdausübung im Sinne des § 50, Abs. (5). letzter Satz, gewährleistet bleiben.
Zu § 61 J. G.:
§ 23
Der Jagderlaubnisschein für auswärtige Gäste ist nach Vordruck VI des Anhanges auszufertigen.
Zu § 63, Abs. (3) J. G.:
§ 24
(1) Verbotene Jagdwaffen sind:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden führen über die erteilten Bewilligungen im Sinne des Absatzes (1) b) und die Anmeldungen der Jagdaufseher Vermerke und überprüfen fallweise die Einhaltung der die Kleinkalibergewehre betreffenden Vorschriften.
(3) Für Bewilligungen im Sinne des Absatzes (1) b) ist eine besondere Verwaltungsabgabe zu erheben.
Zu § 72 J. G.:
§ 25
(1) Personen, die sich im Besitze von Tellereisen (sogenannten Trappeln) befinden, sind gemäß § 100, Abs. (1) J. G., zu bestrafen. Die Tellereisen sind zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und gebrauchsuntauglich zu machen.
(2) Bewilligungen zum Gebrauche von Schwanenhälsen sollen im allgemeinen nur geprüften und beeideten Jagdaufsehern erteilt werden. Die Bewilligungen haben auf Namen zu lauten und sind nicht übertragbar. Ihre Ausstellung ist nur für eine Höchstdauer von 3 Jahren gestattet.
(3) Der Gebrauch von Schwanenhülsen ohne Bewilligung im Sinne des Abs. (2) ist eine Verwaltungsübertretung (§ 100. Abs. (1) J. G.).
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden führen über die erteilten Bewilligungen im Sinne des Abs. (2) Vormerke und überprüfen fallweise die Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Absätze (1) und (2).
(5) Für die Bewilligungen zum Gebrauche von Schwanenhälsen ist eine besondere Verwaltungsabgabe zu erheben.
Zu § 77 J. G.:
(1) Die folgenden Wildarten dürfen in den nachfolgend angeführten Zeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden:
Hirsche
vom 16. 12. bis 13. 8.
Tiere
.
1.8.
Rehböcke
..
Stockenten
(2) Ganzjährig sind zu schonen: Rotwildkälber. Spießhirsche, Reh- und Gamskitze, Spießrehböcke, Auer- und Birkhennen, Wachteln, Wachtelkönige, Kibitze, grünrußige Teichhühner und Strandläufer.
(3) Keine Schonzeit genießen; Wildschweine, Dachse, Füchse, Ottern, Iltisse, Wildkatzen, wilde Kaninchen, Bläßhühner und alle Taucherarten.
(4) Adler und Uhu dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abeschossen werden.
Zu § 78 J. G.:
§ 27
Die Meldungen über den Abschuß sind nach Vordruck VII des Anhanges auszufertigen. Die Meldungen sind im Monat Februar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Zu §§ 81, 82 J. G.:
§ 28
Kommt zwischen einem Jagdausschuß und einem Jagdberechtigten eine Abschußvereinbarung im Sinne des § 81, Abs. 1, 2, 5. J. G., oder ein Vergleich im Sinne des § 81, Abs. (1), Abs. (6) J. G., zustande, so ist der Jagdberechtigte für sich, seine Jagdteilhaber, Abschußnehmer und Jagdgäste verpflichtet, dem Obmann des Jagdausschusses oder einem ihm vom Obmann bekanntgegebenen anderen Mitglied des Jagdausschusses über die Durchführung des Abschusses in einer Art zu berichten, sodaß sie sich ohne weiteres über die erlegten Stücke Wild Gewißheit verschaffen können.
§ 29
Hegt ein Jagdausschuß Bedenken, ob mit Rücksicht auf den bereits vollzogenen, aber zu geringen Abschuß die Einhaltung der Abschußvereinbarung in der Schußzeit der betreffenden Wilddart gesichert sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Obmannes des Jagdausschusses einen schriftlichen Auftrag zum beschleunigten Abschluß mit Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid, der auch den Jagdaufsehern des zuständigen Jagdgebietes zuzustellen ist, ist insbesondere auszusprechen:
§ 30
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit dem beschleunigten Abschuß neben den zuständigen Jagdaufsehern oder unter Enthebung von deren Verpflichtung andere vertrauenswürdige, in Jagdsachen erfahrene Personen betrauen. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Rechte und Verpflichtungen eingehend zu belehren. Die Entlohnung solcher Personen hat der Jagdausschuß vor Beginn ihrer Tätigkeit mit ihnen zu vereinbaren. Für die Entlohnung hat die Jagdgenossenschaft aufzukommen.
§ 31
Jagdaufseher, die offenbar schuldhafterweise einem Auftrag zum beschleunigten Abschuß nicht entsprechen, sind gemäß § 100, Abs. 2 J. G., zu bestrafen.
§ 32
Überschreitet ein Jagdberechtigter im Falle einer Abschußvereinbarung im Sinne des § 81. Abs. 2 J. G., oder eines Vergleiches im Sinne des § 81, Abs. 2 und 6 J. G., die Höchstzahl der abzuschießenden Stücke Wild, so findet die Bestimmung des § 105, Abs. (1) J. G., Anwendung. Das gleiche gilt für Jagdteilhaber, Abschußnehmer und Jagdgäste des Jagdberechtigten.
§ 33
Über einen Antrag auf Zwangsabschuß im Sinne des § 82 J. G. (§ 81), Abs. (1) J. G.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann des Jagdausschusses, den Jagdberechtigten und erforderlichenfalls Sachverständige zu hören. Im Bescheid, mit dem ein Zwangsabschußauftrag erteilt wird, ist insbesondere auszusprechen:
§ 35
Die Bestimmungen der §§ 28, 30, 31 finden sinngemäß Anwendung.
§ 36
(1) Konnte eine Vereinbarung im Sinne des § 81, Abs. (2) (J. G.) oder ein Vergleich biezu (§ 81, Abs. (2) und (6)) nicht erzielt werden, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag (§ 82 J. G.) nach Anhörung des Obmannes des Jagdausschusses, des Jagdberechtigten und erforderlichenfalls von Sachverständigen die Höchstzahl der zum Abschusse zugelassenen Stücke Wild der betreffenden Wildgattung mit Bescheid fest. Im Bescheid ist ziffernmäßig zu bestimmten, wieviel weibliches und wieviel männliches Wild zum Abschusse gelangen darf und daß nur schlecht veranlagte Stücke abgeschossen werden dürfen. Zur Erhebung der Berufung sindnur der Obmann des Jagdausschusses und der Jagdberechtigte berechtigt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde trifft im Bescheid die zur Überwachung des Abschusses erforderlichen Anordnungen (Belehrungen der Jagdaufseher, Meldungen und dergleichen).
§ 37
Im Falle der Erlegung von Schalenwild über die Höchstzahl hinaus durch den Jagdberechtigten, seine Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgäste findet die Bestimmung des § 105, Abs. (1) J. G. Anwendung.
§ 38
Abschußvereinbarungen, Vergleiche, Zwangsabschußaufträge dürfen im Laufe des Jagdjahres werde aufgehoben noch abgeändert werden.
§ 39
Verstößt ein Jagdberechtigter, Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgast wiederholt gegen eine Anordnung im Sinne des § 36, so ist das Verhalten des Jagdberechtigten als beharrlich unwaidmännische Jagdausübung anzusehen (§§ 60, Abs. (1). Ziff. 5, 50, Abs. (3). J. G.).
Zu §§ 91-93 J.G.:
§ 40
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde holt den zuständigen Gemeindevertretungen einen Doppelvorschlag für die Bestellung von Schlichtern ein; hiebei ist auf die Bestimmung des § 91, Abs. (2) J. G. hinzuweisen.
(2) Die bestellten Schlichter und Stellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde eingehend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzugeloben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können einen Schlichter nach Anhörung der zuständigen Jagdausschüsse auch für zwei pder mehrere Genpssenschaftsjagdgebiete bestellen.
§ 41
Die Bestellung der Schlichter und Stellvertreter geschieht auf unbestimmte Zeit; die Bezirksverwaltungsbehörde darf jedoch einem Enthebungsantrage vor Ablauf von 7 Jahren seit der Bestellung nur aus besonders wichtigen Gründen stattgeben. Als solche Gründe sind insbesondere anzusehen:
§ 42
Die Bezirksverwaltungsbehörden können über Antrag eines Jagdausschusses oder eines Jagdberechtigten einen für ein benachbartes Jagdgebiet bestellten Schlichter mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ausnahmsweise beauftragen.
§ 43
(1) Das Verfahren vor dem Schlichter bestimmt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, der Schlichter selbst. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß der Sachverhalt erschöpfend erörtert und festgestellt wird und alle für einen ruhigen Verlauf des Schlichtungsverfahrens nötigen Vorsorgen zu treffen.
(2) Es ist dem Schlichter untersagt, sich einseitig in Verhandlungen über Fragen von Jagd- und Woldschädenvergütungsansprüchen mit einer Partei einzulassen, die einen Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt oder gegen die ein Schlichtungsverfahren eingeleitet ist oder seinem Erkennen nach eingeleitet werden könnte.
(3) Das Verfahren vor dem Schlichter ist nicht öffentlich. Der Obmann des Jagdausschusses und der Jagdberechtigte können jedoch eine Person ihres Vertrauens zur Verhandlung vor dem Schlichter beiziehen.
(4) Die Verhandlung vor dem Schlichter findet, soweit es sich nicht um die Aufnahme eines Augenscheines handelt, im Gemeindeamt statt, es sei denn, daß der Schlichter einen anderen geeigneten Raum zur Durchführung der Verhandlung bestimmt.
§ 44
Ob ein Schaden durch Schalenwild, durch Hasen oder Dachs entstanden ist, ist im Streitfalle durch Sachverständige zu entscheiden, die zur Beurteilung solcher Fälle von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt und angelobt werden. An das Gutachten dieser Sachverständigen ist der Schlichter gebunden. Namen und Wohnort dieser Sachverständigen sind allen Gemeindeämtern bekanntzugeben.
§ 45
(1) Das Schlichtungsverfahren ist eingeleitet, wenn der geschädigte Grundbesitzer einen Jagd- oder Wildschaden beim zuständigen Schlichter anmeldet; diese Anmeldung hat so rechtzeitig zu geschehen, daß der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, widrigenfalls der Ersatzanspruch verloren gegangen ist. Jagd- und Wildschäden am Walde, die älter als ein Jahr sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Der Schlichter eröffnet die Verhandlung, nimmt das Vorbringen der Parteien entgegen und versucht den Streitfall durch Vergleich zu beendigen.
(3) Ein im Schlichtungsverfahren abgeschlossener Vergleich ist schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Schlichter zu unterschreiben. Vergleiche dürfen an keine Bedingungen genknüpft werden; sonst sind die als nicht abgeschlossen anzusehen und der im Schlichtungsverfahren geltend gemachte Anspruch ist erloschen.
§ 46
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so prüft der Schlichter den Sachverhalt unter Bedach auf die Besitmmungen der §§ 14, 84 ff. J. G.., vernimmt allenfalls Zeugen und Sachverständige, würdigt deren Aussagen unter gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände, versucht neuerlich einen Vergleich herbeizuführen und so dies nicht möglich ist, schließt er das Verfahren und verkündet das Erkenntnis.
§ 47
(1) Das Erkenntnis ist unmittelbar nach Schluß der Verhandlung vom Schlichter mündlich zu verkünden; doch kann sich der Schlichter eine Überlegungsfrist bis zu einem Tage vorbehalten.
(2) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob und in welcher Höhe der Jagdberechtigte dem Grundbesitzer einen Jagd- oder Wildschaden zu bezahlen habe und wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens, deren Höhe ziffernmäßig abzugeben ist, zu tragen hat.
(3) Ein nach Schluß der Verhandlung mündlich verkündetes Erkenntnis ist den Parteien nur zuzustellen, wenn sie die Zustellung zum Schlusse der Verhandlung verlangen.
(4) Erachtet der Schlichter, daß ein geltend gemachter Wildschaden dem Grundbesitzer zur Selbsttragung zugemutet werden müsse, so hat er den Grundbesitzer mit seiner Forderung abzuweisen.
§ 48
(1) Erscheint keine der Parteien trotz ordnungsmäßig ausgewiesener Ladung rechtzeitig zur Verhandlung, so wird angenommen, daß sich die Parteien ausgeglichen haben, ein weiteres Verfahren findet in solchen Fällen nicht statt.
(2) Erscheint der geschädigte Grundbesitzer nicht, so wird angenommen, daß er auf seinen Anspruch verzichtet hat. Das Nichterscheinen des Jagdberechtigten steht der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht entgegen.
(3) Dem Nichterscheinen ist gleichtzuhalten, wenn eine Partei die Schlichtungsverhandlung vor Schluß der Verhandlung verläßt.
§ 49
(1) Kann das Schlichtungsverfahren bei der ersten Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so vertagt der Schlichter die Verhandlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des neuen Termines. Einer neuerlichen Ladung der Parteien bedarf es in diesem Falle nicht. Für das fortgesetzte Verfahren gelten die für die erste Verhandlung gegebenen Anordnungen.
(2) Eine Verhandlung ist insbesondere zu vertagen, wenn ein Schaden im Sinne des § 86, Abs. 3 J. G. geltend gemacht wird; in einem solchen Falle hat der geschädigte Grundbesitzer so rechtzeitig vor der Ernte beim Schlichter die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens zu beantragen, daß der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, widrigenfalls de Ersatzanspruch verloren geht.
§ 50
Der Schlichter führt über das Ergebnis der Verhandlung eine Niederschrift, die kurz die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens festzuhalten hat. Das Erkenntnis des Schlichters ist in der Niederschrift genau anzuführen.
§ 51
(1) DieErkenntnisse des Schlichters werden rechtskräftig, wenn nicht binnen der unerstreckbaren Frist von 2 Wochen nach der mündlichen Verkündigung, in den Fällen schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung wenigstens eine Partei Einspruch erhebt. Der Einspruch ist beim Schlichter zu Protokoll zu geben oder mit eingeschriebenem Brief an den Schlichter einzubringen.
(2) Der Schlichter hat sodann die Gegenpartei von der Erhebung des Einspruches zu verständigen. Dieser steht es frei, binnen der unerstreckbaren Frist von 2 Wochen beim Schlichter eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist legt der Schlichter den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vor.
(3) Der Jagdberechtigte hat den Schadenersatzbetrag binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses, beziehungsweise des Berufungsbescheides dem geschädigten Grundbesitzer zu ersetzen.
§ 52
Der Stellvertreter des Schlichters vertritt diesen im Verhinderungsfalle. Die für den Schlichter geltenden Bestimmungen finden auf den Stellvertreter Anwendung. Der Schlichter ist berechtigt, zu –verhandlungen im Schlichtungsverfahren seinen Stellvertreter zur Beratung beizuziehen.
§ 53
(1) Der geschädigte Grundbesitzer kann, ohne vorerst seinen Anspruch beim Schlichter im Sinne des § 45 anzumelden, denselben um Vornahme eines Vergleichsversuches ersuchen.
(2) Ebenso kann der Jagdberechtigte den Schlichter ersuchen, einen Vergleich anzubahnen, wenn die Geltendmachung des Ersatzanspruches offensichtlich im Zuge ist.
(3) In den Fällen der Absätze (1) und (2) verhandelt der Schlichter formlos und bringt einen allfälligen Vergleich zu Protokoll.
§ 54
Auf die Bestimmungen des § 96, Abs. (2) J. G., hinsichtlich der Anwendung des AVG, wird verwiesen.
Zu § 106, Abs. (1) J. G.:
§ 55
(1) Wild, Eier des Federwildes, abgenommene erlaubte Jagdwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund von Bestimmungen des Jagdgesetzes als verfallen erklärt wurden, sind, soweit im Jagdgesetzes nicht anders bestimmt ist, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. Erlaubte Jagdwaffen (Gewehre) sind an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler zu veräußern; die Bezirksverwaltungsbehörden sind jedoch berechtigt, solche Jagdwaffen nach ordentlicher Schätzung durch einen Sachverständigen um den Schätzpreis an bedürftige Jagdshutzorgane zu verkaufen.
(2) Besitzen die verfallenen Gegenstände wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, so din sie dem Landesmuseum abzugeben.
(3) Verfallen erklärte verbotene Jagdwaffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an das Landesmuseum abzuführen oder zu vernichten.
(4) Die Erlöse verfallenen Wildes und verfallener Gegenstände sind von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Landeskasse abzuführen.
§ 56
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem Jagdgesetze für das Land Vorarlberg in Kraft.
...Anhang nicht abgedruck
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