Jagd-Überleitungsgesetz.
LGBL_VO_19480531_7Jagd-Überleitungsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1948 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Genossenschaftsjagdgebiete, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 1. Mai 1945 aufgehoben wurden, sind über Antrag der zuständigen Gemeindevertretungen wieder festzustellen. Die für wiederfestzustellende Eigenjagdgebiete im Sinne des § 5, Abs. (6) des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
§ 2
Die laufenden Jagdpachtverträge behalten ihre Gültigkeit, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
(1) Die Pächter von Genossenschaftsjagden können binnen 8 Wochen nach dem Tage der rechtskräftig gewordenen Wiederfeststellung von Eigenjagdgebieten (§ 5, Abs. (6) JG.) von ihren laufenden Jagdpachtverträgen zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit mit eingeschriebenem Briefe an den Obmann des zuständigen Jagdausschusses geschehen. Mit dem Tag der Rücktrittserkärung enden die aus dem Jagdpachtvertrage bestehenden Rechte und Verpflichtungen.
(2) In den Fällen der Wiederhersteluung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten tritt mit dem Tage des Verbotes der Ausübung der Jagd (§ 7) eine Minderung des Jagdpachtschillings des Genossenschaftsjagdgebietes im Verhältnis des Flächenmaßes des eintretenden Abfalles zum Genossenschaftsjagdgebiete ein. In Streitfällen steht die endgültige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
§ 4
Im Falle der Rücktrittserklärung nach § 3 hat der zuständige Jagdausschuß ohne Verzug die Neuvergebung der Genossenschaftsjagd nach den Bestimmungen der §§ 19 bis einschließlich 24 des Jagdgesetzes in die Wege zu leiten. Die Fristbestimmung nach § 23, Abs. (1) des Jagdgesetzes findet keine Anwendung.
§ 5
Pächter, die Eigenjagdgebiete in jagdlichen Zusammenhange mit einem Genossenschaftsjagdgebiete gepachtet haben und infolge Wiederfestellung von Eigenjagdgebieten einen Abfall am Genossenschaftsjagdgebiete erleiden, können von der Pachtung jener Eigenjagdgebiete nur dan zurücktreten, wenn sie vom Rücktrittsrecht des § 3, Abs. (1) Gebrauch gemacht haben.
§ 6
(1) Die Besitzer wieder festgestellter Eigenjagdgebiete können die Jagd gem. § 36, Abs. (1) des Jagdgesetzes selbst ausüben oder den bisherigen Jagdpächtern im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer des Genossenschaftsjagdpachtvertrages verpachten oder im Wege der öffentlichen Versteigerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
(2) Eigenjagdbesitzer wieder festgestellter Eigenjagdgebiete, welche die Jagd zur Selbstausübung angemeldet haben, die Selbstausübung aber noch während der Dauer des Pachtvertrages über das Genossenschaftsjagdgebiet, aus dem die Eigenjagdgebiete ausgeschieden wurden, aufgeben, haben ihre Jagdrechte den Pächtern der Genossenschaftsjagdgebiete zur Pachtung anzutragen und gegen einen angemessenen Pachtschilling zu überlassen. Über die Angemessenheit des Pachtschillings entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
(3) Der Entzug der Jagdkarte nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hat hinscichtlich der Neuvergebung die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die Aufgabe der Selbstausübung gemäß Abs. (2).
(4) Besitzer von Eigenjagden, deren Jagdpachtverträge gemäß § 5 enden, können über ihre Eigenjagdrechte nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes verfügen mit der Maßgabe, daß in Fällen der öffentlichen Versteigerungen solcher Jagden die BEstimmungen des § 14 Anwendung finden.
§ 7
Die Ausübung der Jagd ist verboten:
§ 8
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Jagdgebieten die Ausübung der Jagd in einem früheren als in § 7 bestimmten Zeitpunkte ganz oder teilweise untersagen, wenn dies im Interesse der Erhaltung des Wildstandes oder zum Schutze der Interessen einer Jagdgenossenschaft geboten erscheint. Einem gegen eine solche Anordnung eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 9
Die Verbote gemäß § 7 enden mit der Neuvergebung der Jagden nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes und dieses Gesetzes, in den Fällen des § 36, Abs. (1) des Jagdgesetzes mit dem Tage der Beeidigung des Jagdaufsehers, in Fällen des § 53, Abs. (3) des Jagdgesetzes jedoch mit dem Tage der stattgebenden Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 10
Für die Zeit, in welcher die Ausübung der Jagd verboten oder eingeschränkt ist (§§ 7 bis 9) ,haben die in den betreffenden Jagdgebieten am 1. Jänner 1948 im Jagdschutzdienst gestandenen Jagdaufseher den Jagdaufsichtsdienst weiterzuführen. Für ihre Entlohnung im bisherigen Ausmaße habe die Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaft im Verhältnis der Größe der Jagdgebiete monatlich aufzukommen. Bei der neuerlichen Verpachtung können diese Aufwendungen von den Eigenjagdbesitzers und von der Jagdgenossenschaft den neuen Pächtern überbunden werden, jedoch höchstens im Ausmaße von zwei Monatslöhnen. Über allfällige Streitigkeiten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
§ 11
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg verlieren alle bis dahin ausgegebenen Jagderlaubnisscheine ihre Gültigkeit.
§ 12
Die Jagdausschüsse im Sinne des § 16 des Jagdgesetzes sind von den Gemeindevertretungen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
§ 13
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg anhängige Jagd- und Wildschadensfälle sind nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes des Jagdgesetzes zu beurteilen und im Schlichtungsverfahren durchzuführen.
§ 14
Die öffentliche Versteigerung und die Vergebung von Jagden im freien Übereinkommen nach den Bestimmmungen dieses Gesetzes (§ 6) wird im Verordnungswege geregelt.
§ 15
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung, frühestens jedoch am Tage nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg in Kraft.
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