Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge.
LGBL_VO_19480226_3Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.1948
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1948 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle, LGBl. Nr. 2/1948, wird verordnet:
§ 1
(1) zu den nach den §§ 35, 37 und 40 des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle, LGBl. Nr. 2/1948, und unter Berücksichtigung des § 1 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in Österreich vom 17. März 1938, DRGBl. I S. 253, sowie des § 4 des Schilinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945 gebührenden Leistungen wird ab 1. Jänner 1947 ein Teuerungszuschlag von 50 v. H. und ab 1. August 1947 ein Teuerungszuschlag von 150 v. H. der Leistung gewährt.
(2) Der Bemessung der Leistungen nach den §§ 36, 42, und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes sind die nach Abs. (1) erhöhten entsprechenden Leistungen zugrundezulegen.
§ 2
Die auf die Zeit vor der Kundmachung dieser Verordnung entfallenden Teuerungszuschläge werden im nachhinein ausgezahlt. Im übrigen erfolgt die Anweisung der Teuerungszuschläge gleichzeitig mit den Ruhe- und Versorgungsgenüssen monatlich im voraus.
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