Regelung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes für den Koblacher Kanal.
LGBL_VO_19471220_12Regelung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes für den Koblacher Kanal.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.1947
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1947 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 7 des Gesetzes betreffend die Regulierung des Koblacher Kanals im Oberlaufe, LGBl. Nr. 113/1911, wird verordnet:
§ 1
Die gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Regulierung des Koblacher Kanals im Oberlaufe, LGBl. Nr. 113/1911, zur Erhaltung der Regulierungsbauten verpflichteten Gemeinden Koblach, Mäder, Götzis, Altach und Hohenems besorgen diese Aufgabe durch einen Ausschuß, in den jede Gemeinde einen Vertreter entsendet.
§ 2
Der Ausschuß wird jeweils für 6 Jahre bestellt, hat jedoch die Geschäfte auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses weiterzuführen.
§ 3
(1) Die Wahl des von jeder Gemeinde zu entsendenden Ausschußmitgliedes und Ersatzmannes erfolgt durch die Gemeindevertretung für die ganze Amtsdauer des Ausschusses.
(2) Wenn ein Ausschußmitglied oder sein Ersatzmann stirbt oder an der weiteren Erfüllung seiner Aufgabe dauernd verhindert ist, so ist an dessern Stelle für den Rest der laufenden Amtsperiode des Ausschusses ein neuer Verteter oder Ersatzmann zu wählen.
§ 4
(1) Der Ausschuß hat den Ablauf seiner Amtsperiode dem Amt der Vorarlberger Landesregierung anzuzeigen, damit dieses die Neuwahl der Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner veranlassen kann.
(2) Die Gemeinden haben Namen und Anschrift der neugewählten Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner dem Amt der Vorarlberger Landesregierung mitzuteilen.
(3) Dieses beruft die neu gewählten Vertreter der Gemeinden und den Obmann es abtretenden Ausschusses zur Konstituierung des neuen Auschusses zusammen.
(4) Diese konstituierende Sitzung wird vom Obmann des abtretenden Ausschusses gleitet, bis der Obmann des neuen Ausschusses gewählt ist.
§ 5
Dem Ausschuß obliegt die Wahrnehmung alle die Erhaltung der Regulierungsbauten betreffenden Aufgaben, insbesonders die Feststellung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserbauamt, die Genehmigung der Voranschläge und der Jahresabrechnung, die Verfügung über das der Kanalerhaltung etwa gewidmete Vermögen und die Hereinbringung der gemäß der Verordnung, LGBl. Nr. 35/1929, auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Beiträge.
§ 6
(1) Der Ausschuß wird zur Erledigung seiner Aufgaben vom Obmann nach Bedarf oder über Verlangen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder wenigstens dreier Ausschußmitglieder zu Sitzungen einberufen.
(2) Die Einberufung ist unter schriftlicher Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin den Ausschußmitgliedern gegen Nachweis zuzustellen und auch dem Amt der Vorarlberger Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Das Amt der Vorarlberger Landesregierung kann zu den Ausschußsitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Wenn ein Ausschußmitglied an einer Sitzung teilzunehmen verhindert ist, hat es die Einberufung unverzüglich an seinen Ersatzmann weiterzuleiten.
§ 7
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Ausschußmitglieder zusammen mehr als 50 % der in der Verordnung, BGBl. Nr. 35/1929, festgelegten Beiträge vertreten oder wenn er zur Beschlußfassung in einer wegen Beschlußunfähigkeit nicht erledigten Angelegenheit in einer zweiten Sitzung zusammentritt und die Ausschußmitglieder auf diesen Umstand in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen wurden.
(2) Für die Gültigkeit eines Ausschußbeschlusses ist die Mehrheit der abgegebenen, gemäß Absatz (1) zu wertenden Stimmen erforderlich.
(3) Über jede Ausschußsitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, in welcher der Wert der anwesenden Stimmen gemäß Absatz (1) und der Wert für einen gültigen Beschluß abgegebenen Stimmen gemäß Absatz (2) festzuhalten sind.
(4) Ein Durchschlag dieser Verhandlungsschrift ist den beteiligten Gemeinden und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zuzustellen.
§ 8
(1) Der Ausschuß wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen, gemäß § 7 (1) zu wertenden Stimmen für die Dauer seiner Amtsperiode seinen Obmann und dessen Stellvertreter.
(2) Der Obmann vertritt den Ausschuß nach außen und besprgt die laufenden Geschäfte.
(3) Der Obmann hat alle mit der Erhaltung der Regierungsbauten zusammenhängenden Aufgaben wahrzunehmen und für die Beratung im Ausschuß vorzubereiten, insbesonders den Jaresvoranschlag zu entwerfen, die Sitzungen des Ausschusses einzuberufen und zu leiten, die Ausschußbeschlüsse durchzuführen, die Gelder zu verwalten und darüber jährlich abschließend dem Ausschuß Rechnung zu legen.
(4) Im Falle seiner Behinderung gehen seine Rechte und Pflichten auf seinen Stellvertreter über.
§ 9
(1) Über Beschwerden gegen Verfügungen des Obmannes entscheidet der Ausschuß über Beschwerden gegen Beschlüsse des Ausschusses entscheidet das Amt der Vorarlberger Landesregierung endgültig.
(2) Das Amt der Vorarlberger Landesregierung kann erforderlichenfalls auch von sich aus die Durchführung von Ausschußbeschlüssen untersagen.
§ 10
Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ausschusses und seines Obmannes sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
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