Auflösung von Fischereipachtverträgen.
LGBL_VO_19460915_5Auflösung von Fischereipachtverträgen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1946
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1946 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Alle im Lande Vorarlberg bestehenden Fischereipachtverträge werden aufgehoben, soweit nicht die Landesregierung das Fortbestehen solcher Verträge für die vertragsmäßige Dauer oder für kürzere Zeit ausspricht.
(2) Bei Pachtverträgen, die nicht nach Absatz 1 fortbestehen, bestimmt die Landesregierung den Tag der Rechtswirksamkeit der Aufhebung für jeden Fall gesondert.
(3) Die Zustellung des Ausspruches über das Fortbestehen von Verträgen bewirkt die Landesregierung durch Verständigung des zuständigen Fischereirevierausschusses.
§ 2.
Die Neuverpachtung der Eigenreviere hatnach § 13, die der Pachtreviere nach § 15 Fischereigesetz, LGBl. Nr. 27/1901 binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides über das nicht mehr weitere Fortbestehen zu erfolgen.
§ 3.
Vorstellungen gegen den Vorgang bei Neuvergebung von Fischereien sind an die Landesregierung zu richten, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt eine Woche.
§ 4.
Die Auflösung eines Pachtvertrages oder die Verkürzung der vertragsmäßigen Pachtdauer auf Grund dieses Gesetzes begründet keine Schadenersatzansprüche.
§ 5.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft, mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.
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