Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand
20000583Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier BestandOrdinance30.03.1962Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand
StF: LGBl.Nr. 14/1962
Ratifikationstext
Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet:
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