Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im Lünerseegebiet
20000499Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im LünerseegebietOrdinance15.12.1966Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im Lünerseegebiet
StF: LGBl.Nr. 40/1966
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichneten Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der Linie Schafgafall - Saulajoch - Saulakopf - Brandner Mittagspitze - Zimbajoch - Zimba - Großer Valkastiel - Alpe Ziesch - entlang des Weges zur Alpe Fahren - Platziser Joch - Kreuzjoch - Öfenpass - in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze - dieser entlang zur Schesaplana - Zirmenkopf - Seekopf - Schafgafall.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/1969
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