Verordnung der Landesregierung über das Statut für den Sportbeirat
20000432Verordnung der Landesregierung über das Statut für den SportbeiratOrdinance30.03.1968Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über das Statut für den Sportbeirat
StF: LGBl.Nr. 14/1968
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 9/1968, wird für den beim Amt der Landesregierung bestehenden Sportbeirat folgendes Statut erlassen:
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17.12.2015
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Text
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung in den Angelegenheiten des Sportwesens und der körperlichen Ertüchtigung zu beraten, soweit es sich um grundsätzliche oder sonst bedeutsame Fragen handelt. Der Sportbeirat hat das Recht, in diesen Angelegenheiten Anträge zu stellen.
Im RIS seit
17.12.2015
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Text
(1) Der Sportbeirat setzt sich aus Vertretern der Dachverbände von Sportvereinen zusammen.
(2) Mitglieder in den Sportbeirat können nur Dachverbände entsenden,
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Beachte
Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.
Text
(1) Als Mitglieder des Sportbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitgliedschaft im Sportbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und charakterlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied des Sportbeirates ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
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Text
(1) Die Anzahl der von den einzelnen Dachverbänden in den Sportbeirat zu entsendenden Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der im betreffenden Dachverband zusammengeschlossenen Sportvereine. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.
(2) Die Anzahl der auf der Grundlage nach Abs. 1 zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl
von
1.000
bis 5.000
1
über
5.000
bis 10.000
2
über
10.000
bis 15.000
3
über
15.000
bis 20.000
4
über
20.000
bis 25.000
5
über
25.000
bis 30.000
6
über
30.000
für je angefangene 10.000 zusätzlich
(3) Die auf die einzelnen Dachverbände entfallende Anzahl von Mitgliedern im Sportbeirat ist alle drei Jahre neu festzusetzen.
(4) Die Dachverbände haben für jedes ihrer Mitglieder im Sportbeirat ein Ersatzmitglied zu entsenden. Dem Ersatzmitglied obliegt die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung. Die Vertretung des Mitgliedes kann auch durch ein anderes, seinem Dachverband zuzuzählendes Ersatzmitglied erfolgen, wenn sein Ersatzmitglied ebenfalls verhindert ist. Der § 3 gilt für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984
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Text
Der Sportbeirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Sportbeirates unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es selbst das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984
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Text
In den Sitzungen des Sportbeirates hat das nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu führen. Im Verhinderungsfalle hat das Regierungsmitglied den Vorstand der für das Sportwesen und die körperliche Ertüchtigung zuständigen Abteilung oder bei dessen Verhinderung den mit diesen Angelegenheiten befassten Sachbearbeiter mit der Führung des Vorsitzes zu betrauen.
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Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Sportbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
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(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, fallweise zu den Sitzungen des Sportbeirates einen Vertreter eines nicht einem Dachverbande angeschlossenen Sportvereines einzuladen, soferne dies bei Behandlung eines bestimmten Gegenstandes im Hinblick auf die vom betreffenden Sportverein betriebene Sportart oder aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Einem solchen Vertreter kommen mit Ausnahme des Stimmrechtes die gleichen Rechte wie einem Mitglied des Sportbeirates zu.
(2) Der Vorsitzende ist weiter berechtigt, zu den Sitzungen des Sportbeirates bei Behandlung bestimmter Fragen auch außenstehende Personen zur Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Gutachten heranzuziehen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Im RIS seit
17.12.2015
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
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Text
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Sportbeirates sowie den Dachverbänden zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Sportbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.
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*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1973
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