Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz
20000309Landeslehrpersonen-DiensthoheitsgesetzLaw01.02.1964Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Langtitel
Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen
StF: LGBl.Nr. 34/1964
Änderung
Sonstige Textteile
§ 1 Zuständigkeit der Bildungsdirektion
§ 2 Zuständigkeit des Schulleiters bzw. Schulclusterleiters, Vertretung
§ 3 Leistungsfeststellung
§ 4 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 5 Entschädigung der Lehrervertreter
§ 6 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 22/2026
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
Die Diensthoheit über Landeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Die Diensthoheit über Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben:
(2) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat die Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Schulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
(3) Ist die Schulleitung bzw. die Schulclusterleitung an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit deren Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:
(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertretung sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.
(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
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Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Es hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von diesem unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitz führenden Mitglied hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
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Text
(1) Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
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Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, ist die Disziplinarkommission aufgelöst und sind die Funktionen als Disziplinaranwalt und Untersuchungsführer beendet. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Disziplinarkommission in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektion über.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2026
Im RIS seit
20.04.2026
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