Sammlungsgesetz
20000262SammlungsgesetzLaw22.10.1969Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz zur Regelung öffentlicher Sammlungen (Sammlungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 48/1969
Änderung
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.
(2) Dieser Bewilligung bedarf auch, wer eine öffentliche Sammlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchführen will, wenn er sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus veranlasst und leitet.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Als öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes gilt
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1993
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
(2) Die Bestimmungen über das Betteln (§§ 7 und 8 des Landes-Sicherheitsgesetzes) bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1993, 62/2013
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Bewilligung gemäß § 1 kann erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Tourismus, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u.dgl. nicht dagegen stehen.
(2) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2013
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Zur Erteilung der Sammlungsbewilligung ist zuständig:
(2) Die Bewilligung hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere festzulegen:
(3) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Missstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die nach der Sachlage erforderlichen weiteren Anordnungen treffen, wenn nötig eine öffentliche Warnung erlassen und die Weiterführung der Sammlung untersagen.
(4) Die von der Landesregierung erteilte Sammelbewilligung ist vor Beginn der Sammlung den für den örtlichen Sammelbereich zuständigen Bürgermeistern zur Einsichtnahme vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2013
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung hat ihr Veranstalter der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.
(2) Wenn sich erhebliche Missstände nicht auf andere Art beseitigen lassen, kann die Bewilligungsbehörde die auf der Sammlungsbewilligung beruhenden Befugnisse dem Sammlungsveranstalter und seinen Organen entziehen und auf einen Verwalter übertragen, der unter ihrer Aufsicht alle für die Durchführung oder den Abschluss der Sammlung notwendigen Rechtshandlungen als gesetzlicher Vertreter des Sammlungsveranstalters durchzuführen hat.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag sind für verfallen zu erklären. Sind sie nicht mehr fassbar, so ist auf eine Geldstrafe in gleicher Höhe zu erkennen.
(5) aufgehoben durch LGBl.Nr. 62/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 62/2013
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.