Gemeindegesetz
20000047GemeindegesetzLaw31.12.1965Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Langtitel
Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz)
StF: LGBl.Nr. 40/1985
Änderung
Sonstige Textteile
I. HAUPTSTÜCK: Äußerer Aufbau der Gemeinde
§ 1 Gliederung des Landes in Gemeinden
§ 2 Begriff und rechtliche Stellung der Gemeinde
§ 3 Grundsätze
§ 4 Allgemeines
§ 5 Grenzstreitigkeiten
§ 6 Grenzänderungen
§ 7 Bestandsänderungen
§ 8 Einwohner und Bürger
§ 9 aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016
§ 10 Wappen
§ 11 Siegel
§ 12 Fahne
§ 13 Städte und Marktgemeinden
§ 14 Namensänderung
§ 15 Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen, Gebäuden und deren Nutzungseinheiten
II. HAUPTSTÜCK: Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 16 Allgemeines
§ 17 Eigener Wirkungsbereich
§ 18 Ortspolizeiliche Verordnungen
§ 19 Übertragener Wirkungsbereich
III. HAUPTSTÜCK: Wahl- und Stimmrecht
§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
§ 21 Volksbegehren
§ 22 Volksabstimmung
§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters
§ 23 Volksbefragung
§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
§ 25 Petitionsrecht
IV. HAUPTSTÜCK: Organe der Gemeinde
§ 26 Bezeichnung der Organe
§ 27 Gemeindeamt
§ 28 Befangenheit
§ 29 Amtsverschwiegenheit
§ 30 aufgehoben
§ 31 Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung
§ 32 Kundmachung von Verordnungen
§ 32a Zugang zu den Verordnungen (Inkrafttreten 1.7.2023)
§ 32b Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen (Inkrafttreten 1.7.2023)
§ 32c Berichtigung von Kundmachungsfehlern (Inkrafttreten 1.7.2023)
§ 32d Verordnungssammlung (Inkrafttreten 1.7.2023)
§ 32e Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal (Inkrafttreten 1.7.2022)
§ 33 Allgemeines
§ 34 Mitgliederzahl
§ 35 Funktionsdauer
§ 36 Konstituierende Sitzung
§ 37 Gelöbnis
§ 38 Rechte
§ 39 Mandatsverlust und Mandatsverzicht
§ 40 Einberufung der Sitzungen
§ 41 Tagesordnung
§ 42 Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten
§ 43 Beschlüsse, Wahlen
§ 44 Abstimmung
§ 45 Verhandlungssprache
§ 46 Öffentlichkeit
§ 47 Verhandlungsschrift
§ 48 Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 49 Geschäftsordnung
§ 50 Aufgaben
§ 51 Ausschüsse, Allgemeines
§ 52 Prüfungsausschuss
§ 53 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 54 Allgemeines
§ 55 Mitgliederzahl
§ 56 Wahl
§ 57 Wahlanfechtung
§ 58 Amtsverlust und Amtsverzicht
§ 59 Geschäftsordnung
§ 60 Aufgaben
§ 61 Wahl durch die Gemeindevertretung
§ 62 Stellvertreter des Bürgermeisters
§ 63 Funktionsdauer, Amtsverzicht und Amtsverlust
§ 64 Gelöbnis und Dienstausweis
§ 65 Verhinderung des Bürgermeisters und Vizebürgermeisters
§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
§ 67 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
§ 68 Hemmung des Vollzuges
§ 69 Urkundenfertigung
V. HAUPTSTÜCK: Wirtschaft der Gemeinde
§ 70 Gemeindevermögen, Haftungen
§ 71 Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 73 Allgemeines
§ 74 Einwendungen gegen den Voranschlag
§ 75 Voranschlagsprovisorium
§ 76 Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
§ 77 Durchführung des Voranschlages
§ 78 Rechnungsabschluss
§ 79 Kassenführung
§ 80 Buchführung
Va. HAUPTSTÜCK: Besondere Dienste der Gemeinde
§ 80a Gemeindesanitätsdienst
§ 80b Gemeindevermittlungsdienst
VI. HAUPTSTÜCK: Aufsicht über die Gemeinde
§ 81 Allgemeines
§ 82 Aufsichtsbeschwerden
§ 83 Auskunftsrecht
§ 84 Prüfung von Verordnungen
§ 85 Prüfung von Bescheiden
§ 86 Prüfung von Beschlüssen
§ 87 Ersatzvornahme
§ 88 Ordnungsstrafen und Amtsverlust
§ 89 Auflösung der Gemeindevertretung
§ 90 Überprüfung der Gebarung
§ 91 Genehmigung von Beschlüssen
§ 92 Aufsichtsbehörde und Verfahren
VII. HAUPTSTÜCK: Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
§ 93 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
§ 94 Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
§ 95 Durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildete Gemeindeverbände
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen, Aufsicht
§ 97 Verwaltungsgemeinschaften
§ 97a Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden
VIII. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen
§ 98 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, Bezeichnung
§ 99 Strafen
§ 100 Sonstige Schlussbestimmungen
§ 102 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 103 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2022
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im Folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Die Aufgaben der Gemeinde sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gemeinden haben die direkte Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Auch andere Formen der partizipativen Demokratie sollen gefördert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Das Gemeindegebiet muss eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muss zum Gebiet einer Gemeinde gehören.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.
(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.
(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, sind der übereinstimmende Wille der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grenzänderung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Zuvor hat die Landesregierung die Stimmberechtigten, die im betroffenen Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu hören.
(2) Grenzänderungen gemäß Abs. 1 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen und dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(3) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich. Für eine allfällige Auseinandersetzung von Gemeindevermögen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für Grenzänderungen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 34/2018
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, dass
hat die Landesregierung die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Sofern die beteiligten Gemeinden nicht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gemeindevermögens einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds vorgelegt haben, ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch Gesetz zu regeln.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a bis c sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuwahlen der Gemeindevertretung auszuschreiben.
(4) Nach Erlassung eines Gesetzes gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
(5) Die mit einer Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verbundenen Kosten haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt zwischen diesen eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenen Vor- und Nachteile zu entscheiden.
(6) Alle durch eine Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.
*) Fassung LGBl.Nr.69/1997
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 79/2016
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.
(3) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch deren Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens einschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde zu beeinträchtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.
(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.
(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen größeren über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine hervorragende Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadt“ verleihen.
(2) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine besondere Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Abkürzung
Index
Text
(1) Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet geographische Bezeichnungen von ausschließlich oder überwiegend örtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.
(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen. Die Anbringung einer Tafel mit einer solchen Bezeichnung ist ohne Entgelt zu dulden.
(4) Der Bürgermeister hat alle Gebäude – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – mit einer Nummer in Verbindung mit einer Ortsangabe zu bezeichnen; weist ein Gebäude mehrere Teile auf, die eigene Zugänge und Ver- und Entsorgungssysteme haben, sind diese Teile eigens mit einer solchen Nummer zu bezeichnen (Gebäudebezeichnung). Sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden.
(5) Im Falle eines bewohnbaren Gebäudes hat der Gebäudeeigentümer die Nummer nach Abs. 4 von außen gut sichtbar anzubringen; die Gemeinde kann durch Verordnung festsetzen, dass die Anbringung in einheitlicher Form mit einer Tafel zu erfolgen hat. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die Anbringung durch den Bürgermeister zu dulden. Der Bürgermeister hat dem Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anbringung der Nummer bedingten Kosten vorzuschreiben.
(6) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohnung oder sonstige Nutzungseinheit, hat der Gebäudeeigentümer diese mit einer Nummer – unter Beachtung einer allfälligen Verordnung nach Abs. 8 – zu bezeichnen (Bezeichnung der Nutzungseinheiten); sofern es zur Unterscheidung notwendig ist, kann der Nummer ein Buchstabe beigefügt werden. Der Gebäudeeigentümer hat die Bezeichnung und die Nutzungseinheit, auf die sie sich bezieht, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(7) Solange der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 6 nicht nachkommt, kann der Bürgermeister die Bezeichnung der Nutzungseinheiten vornehmen.
(8) Die Landesregierung kann die Art der Gebäudebezeichnung nach Abs. 4 sowie der Bezeichnung der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 durch Verordnung näher bestimmen, soweit dies zur Erzielung eines einheitlichen Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist.
(9) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
(10) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters erforderlich ist, hat der Bürgermeister der Bundesanstalt Statistik Österreich die Gebäudebezeichnungen nach Abs. 4 und die Bezeichnungen der Nutzungseinheiten nach Abs. 6 zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 4/2022
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
20.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist
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