Kundmachung des Landesrates über die Aufrechterhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen
20000032Kundmachung des Landesrates über die Aufrechterhaltung der bestehenden Gesetze und VerordnungenAnnouncement14.03.1919Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Kundmachung des Landesrates über die Aufrechterhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen
StF: LGBl.Nr. 2/1918
Präambel/Promulgationsklausel
Wie schon der Staatsrat für ganz Deutsch-Österreich verfügt hat, bleiben alle bestehenden Gesetze und Verordnungen aufrecht, bis neue Verordnungen an deren Stelle treten. Alle bestehenden Behörden, Ämter und Kommanden führen ihre Geschäfte weiter wie bisher und sind den neuen Staats- und Landesregierungen unterstellt. Diese Verfügungen gelten auch für Vorarlberg.
Anmerkung
herausgegeben am 13. März 1919
Im RIS seit
15.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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