Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
20000024Geschäftsordnung für den Vorarlberger LandtagLaw01.05.1973Originalquelle öffnen →
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Landtagsbeschluss über eine Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
StF: LGBl.Nr. 11/1973
Änderung
Sonstige Textteile
§ 1 Einberufung der ersten Sitzung, Vorsitz§ 2 Wahl des Präsidiums
§ 3 Sitz und Stimme§ 4 Gelöbnis§ 5 Teilnahme an den Arbeiten des Landtages§ 5a Rechtsfolgen einer Karenzierung§ 5b Angaben über Tätigkeiten und die Offenlegung von Einkünften§ 6 Landtagsfraktionen, Landtagsklubs§ 7 Persönliche Immunität§ 8 Bezüge§ 9 Unvereinbarkeit
§ 10 Beratungsgegenstände§ 11 Ausgeschlossene Beratungsgegenstände§ 12 Selbständige Anträge von Abgeordneten§ 13 Petitionen§ 14 Vorberatung§ 14a Gesetzesbeschlüsse über technische Vorschriften
§ 15 Präsident§ 16 Vertretung des Präsidenten§ 17 Präsidium§ 18 Erweitertes Präsidium§ 19 Landtagsdirektion
§ 20 Ständige und besondere Ausschüsse§ 21 Wahl der Ausschüsse, Ergänzungswahl§ 22 Konstituierung§ 23 Aufgaben des Obmannes, Einberufung der Sitzungen§ 24 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Geschäftsbehandlung§ 25 Beiziehung von Nichtmitgliedern§ 26 Zutritt zu den Ausschusssitzungen§ 27 Vertrauliche Sitzungen§ 28 Verhandlungsschrift§ 29 Ausschussberichte§ 30 Gemeinsame Beratung verschiedener Ausschüsse§ 31 Getrennte Beratung verschiedener Ausschüsse
§ 32 Öffentlichkeit§ 33 Teilnahme§ 34 Einberufung§ 35 Tagesordnung§ 36 Eröffnung, Mitteilungen§ 36a Aktuelle Stunde§ 37 Erste Lesung§ 38 Zweite Lesung§ 39 Generaldebatte§ 40 Spezialdebatte§ 41 Dritte Lesung§ 42 Redeordnung§ 43 Anträge auf Geschäftsbehandlung§ 44 Ordnungsbestimmungen, Unterbrechung der Sitzung§ 45 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen§ 46 Ausübung des Stimmrechtes§ 47 Reihenfolge der Abstimmungen§ 48 Art der Stimmabgabe§ 49 Verkündung des Abstimmungsergebnisses§ 50 Verhandlungsschrift§ 51 Sitzungsberichte§ 52 Enqueten und andere Veranstaltungen des Landtages
§ 53 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung, Geltendmachung der Verantwortlichkeit§ 54 Anfragen§ 55 Untersuchungsrecht§ 55a Untersuchungsausschuss, Verfahren§ 55b Untersuchungsausschuss, Bericht§ 56 Äußerungen des Landtages zu Fragen der Landesverwaltung
§ 57 Änderung der Geschäftsordnung§ 58 Kundmachung
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.
(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist der Präsident auf Vorschlag der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu wählen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig.
(3) Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl auf Vorschlag der Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste jener Landtagsfraktion, auf deren Vorschlag er gewählt wurde. Stimmen, die nicht für Wahlvorschläge abgegeben werden, welche den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen, sind ungültig.
(4) Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben hinsichtlich der Zusammensetzung des Landtagspräsidiums unberücksichtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.
(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:
„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“
(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der ersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert war oder wenn dem Abgeordneten vom Präsidenten Urlaub erteilt wurde. Urlaub ist bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(3) Der Präsident hat Abgeordnete, die zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben sind, in öffentlicher Landtagssitzung aufzufordern, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Aufforderung kann frühestens in der zweiten von den betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden. Kommt ein Abgeordneter der Aufforderung nicht nach, so hat der Präsident dies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben hiefür die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. Diese ist vom Präsidenten bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.
(5) In Uniform ist die Teilnahme an Sitzungen des Landtages unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Karenzierte Mitglieder des Landtages werden in den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtags durch das berufene Ersatzmitglied vertreten. Sie dürfen keine Anträge oder Anfragen unterfertigen. Sie sind bei der Berechnung der Mitglieder eines Klubs nicht einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie über den Erhalt von Spenden, jeweils nach Maßgabe einer Richtlinie gemäß Abs. 2 zu machen.
(2) Der Präsident hat in einer aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu erlassenden Richtlinie die näheren Bestimmungen zu den nach Abs. 1 erforderlichen Angaben festzulegen. Insbesondere kann in der Richtlinie bestimmt werden, inwieweit und in welcher Form Einkünfte offenzulegen oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2012, 40/2014
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.
(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.
(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.
(4) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000, 55/2007, 53/2012
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen.
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag als
(1a) Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes gemäß Abs. 1 lit. i betreffend die Gebarung aus dem Bereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bilden – ausgenommen der Fall, dass der Landtag oder sein Kontrollausschuss nach Art. 67 Abs. 3 oder Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung die Prüfung verlangt hat – nur dann einen Beratungsgegenstand, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages dies verlangt. Falls ein solches Verlangen gestellt wird, darf der Bericht im Landtag behandelt werden, sobald er in der Gemeindevertretung behandelt worden ist.
(2) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. a, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen. Die Entwürfe zu Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens auch den Landtagsfraktionen zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Landtag mit der Regierungsvorlage, bei Gesetzesvorlagen größeren Umfanges, aber spätestens mit der Einberufung der ersten Sitzung der zur Vorberatung des Gegenstandes bestimmten Ausschüsse, eine Zusammenstellung der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten, in der Regierungsvorlage nicht berücksichtigten Änderungsvorschläge zuzuleiten.
(3) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. d, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.
(4) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. b, c, e bis g und i, die am Ende der Landtagsperiode noch anhängig sind, sind nicht weiterzubehandeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 88/2012, 40/2014
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 lit. g, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein. Ein nicht in schriftlicher Form eingebrachter Antrag muss die elektronische Signatur der unterzeichnenden Abgeordneten tragen. Jedem selbständigen Antrag kann eine Begründung beigefügt werden.
(2) Der Präsident hat bei nicht genügend unterstützten Anträgen nach Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhaltes in der Sitzung des Landtages die Unterstützungsfrage zu stellen.
(3) Ein selbständiger Antrag kann nur verhandelt werden, wenn er den Abgeordneten wenigstens einen Tag früher schriftlich zugestellt wurde. Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Ob auch eine allfällige Begründung zuzustellen ist, hat der Präsident zu entscheiden.
(4) Hat ein Ausschuss die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach seiner Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, dass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung macht.
(5) Selbständige Anträge können von jedem Abgeordneten jener Landtagsfraktion, der der Antragsteller angehört, bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form an den Landtag zu richten.
(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.
(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweiterte Präsidium anzuhören. Er kann Petitionen dem zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzten Ausschuss zuweisen.
(4) Der Präsident hat dem Unterzeichner bzw. dem Erstunterzeichner längstens drei Monate nach Überreichung der Petition mitzuteilen, welche Behandlung diese im Landtag erfahren hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.
(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.
(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, zu beachten. Dabei ist das Notifikationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 3 des Notifikationsgesetzes ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1998
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.
(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen, für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Er hat die Geschäftsordnung zu handhaben, auf ihre Einhaltung zu achten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages zu sorgen. Der Präsident hat in den Räumen des Landtages das Hausrecht auszuüben. Er kann diesbezügliche Regelungen nach Beratung im erweiterten Präsidium in einer Hausordnung erlassen.
(3) Der Präsident hat aus dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Landtagsdirektion und dessen Vertreter zu bestellen. Dem Präsidenten steht das oberste Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht gegenüber dem Personal der Landtagsdirektion zu.
(4) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.
(5) Erledigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu genehmigen, sofern dieser nicht die Genehmigung dem Leiter der Landtagsdirektion übertragen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.
(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.
(3) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten an der Ausübung ihres Amtes vorübergehend verhindert sind, gehen ihre Rechte und Pflichten auf das an Lebensjahren älteste an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat zu Beginn der nächsten Sitzung die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Für die Wahl gilt § 2 sinngemäß.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.