Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen
VBL_TI_SO_20250117_5Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und MeisterprüfungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 44 Abs. 3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Aufwandsentschädigung (außerhalb des Dienstverhältnisses bzw. der Lehrverpflichtung):
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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