Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für das Schuljahr 2026/27
VBL_TI_LR_20260408_24Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für das Schuljahr 2026/27Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20260408_24/image001.jpg
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2025, wird verordnet:
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Gartenbau werden wie folgt festgelegt:
Die Klassen werden getrennt geführt.
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Forstwirtschaft werden wie folgt festgelegt:
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Berufsjagdwirtschaft werden wie folgt festgelegt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2025 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2025/26, VBl. Nr. 48/2025, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.