Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld
VBL_TI_LR_20260318_20Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes SeefeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz, Seefeld in Tirol und der Marktgemeinde Telfs verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 5,- Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung VBl. Nr. 11/2023 außer Kraft.
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