Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl
VBL_TI_LR_20260312_19Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes KaiserwinklGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Kössen, Rettenschöss, Schwendt und Walchsee verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 3,90 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung VBl. Nr. 34/2025 außer Kraft.
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