Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung, der Bauarbeiterschutz-Verordnung und der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung
VBL_TI_LR_20260226_18Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung, der Bauarbeiterschutz-Verordnung und der Gesundheitsüberwachungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 120/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Auf
(2) An die Stelle der Worte „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ArbeitnehmerIn“, „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.
(4) Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.
(5) Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(6) Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.
(7) Im § 6 Abs. 5 Z 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.
(8) Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.
(9) In den §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 GKV
(10) Im § 13 GKV treten
(11) Im § 14 Abs. 1 GKV treten
(12) Im § 14a Abs. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.
(13) Im § 22 GKV treten
(14) Im § 22a Abs. 2 und 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(15) Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(16) Im § 25 GKV treten
(17) Im § 25a GKV treten
(18) Im § 27 GKV treten
(19) Im § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(20) Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.
(21) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.“
„1. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/869, ABl. L, 2024/869, 19.03.2024,“
„5. Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/869, ABl. L, 2024/869, 19.03.2024,“
„7. Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2668, ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023,“
Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 7 wird das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. Nr. 330/2024“ durch das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“ ersetzt.
Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ durch das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339 /2025“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
„d) im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. Nr. 330/2024“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2025 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“ ersetzt wird.“
„2. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/869, ABl. L, 2024/869, 19.03.2024;“
„5. Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/869, ABl. L, 2024/869, 19.03.2024;“
„7. Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2668, ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023;“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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