Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens „Ranggen Nordost“
VBL_TI_LR_20260128_10Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens „Ranggen Nordost“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3 und 5 lit. a des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird nach Anhörung der Landwirtschaftskammer verordnet:
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Ranggen wird ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet (Zusammenlegungsverfahren „Ranggen Nordost“).
Zusammenlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 81309 Ranggen:
(1) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind.
(2) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
Die Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ als Körperschaft öffentlichen Rechts wird aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen sind, gebildet.
Die anhand der Eigentümer der unterzogenen Grundstücke zu bestimmende Zahl der Ausschussmitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ wird mit drei festgesetzt.
Die Wahl des Ausschusses (drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder) sowie unmittelbar anschließend die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Zusammenlegungsgemeinschaft „Ranggen Nordost“ finden am
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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