Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
VBL_TI_LR_20251223_146Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer SiedlungsabfälleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Tirol Nr. 32/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.
Im § 1 werden in der lit. a das Wort „Grinzens“ samt dem vorangehenden Beistrich und das Wort „Kolsassberg“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.
Im § 1 wird in der lit. c das Wort „Schwoich“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.
Im § 1 wird in der lit. g das Wort „Buch in Tirol“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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