Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und Gemeindeverbände
VBL_TI_LR_20251210_139Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der Gemeinden und GemeindeverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20251210_139/image001.jpg
Aufgrund des § 157 Abs. 7 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2025, wird verordnet:
Den Vertragsbediensteten der Gemeinden, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema I oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenzberufen oder Pflegeassistenzberufen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion verwendet werden, wird eine Zulage zum Monatsentgelt gewährt.
(1) Die Zulage nach § 1 gebührt in Höhe von 158,33 Euro pro Kalendermonat.
(2) Die Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.