Änderung der Tarif- und Abrechnungs-Verordnung
VBL_TI_LR_20250605_62Änderung der Tarif- und Abrechnungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird verordnet:
Die Tarif- und Abrechnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 81/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a TTHG), Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG) und Tagesstruktur in Wohnhäusern (§ 11 Abs. 2 lit. f TTHG):“
§ 5 Abs. 1 lit. e und f haben zu lauten:
Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„(3) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10 TTHG) und Wohnen (§ 12 TTHG):“
„a) Ein ganzer Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen durchgehend mindestens fünf Stunden anwesend ist. Ein halber Anwesenheitstag kann dann verrechnet werden, wenn das Kind oder die Jugendliche mit Behinderungen weniger als fünf, jedoch durchgehend mindestens zweieinhalb Stunden anwesend ist.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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