Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus
VBL_TI_LR_20250506_53Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal TourismusGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Haiming, Längenfeld, Ötz, Sautens, Sölden und Umhausen verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 5,00 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 21/2023, außer Kraft.
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