Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal
VBL_TI_LR_20250415_46Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes PitztalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20250415_46/image001.jpg
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Arzl i. P., Fließ. Jerzens, St. Leonhard i. P. und Wenns verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Pitztal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 4, Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Verordnungsblatt für Tirol Nr. 2/2023, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.