Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kufsteinerland
VBL_TI_LR_20250410_44Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes KufsteinerlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Bad Häring, Ebbs, Erl, Langkampfen, Niederndorf, Niederndorferberg, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich, Thiersee und der Stadtgemeinde Kufstein verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Kufsteinerland wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 3,50 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, VBl. Nr. 104/2024, außer Kraft.
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