Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl
VBL_TI_LR_20250324_34Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes KaiserwinklGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Walchsee, Rettenschöss, Schwendt und Kössen sowie des Tourismusverbandes Kaiserwinkl verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 2,60 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, VBl. Nr. 102/2024, außer Kraft.
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