Änderung der Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel
VBL_TI_LR_20250206_17Änderung der Verordnung über die Bildung der SanitätssprengelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der § 2 Abs. 2 und § 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhörung der von der Zusammenlegung der Sanitätssprengel betroffenen Gemeinden Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, Virgen, Kals am Großglockner, Hopfgarten in Defereggen und St. Johann im Walde verordnet:
Die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 49/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 43/2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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