Sonderurlaub für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände
VBL_TI_LR_20250124_9Sonderurlaub für Bedienstete der Gemeinden und GemeindeverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20250124_9/image001.jpg
Aufgrund des § 82 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird verordnet:
Den Bedienteten der Gemeinden und Gemeindeverbänden steht ein Sonderurlaub aus folgendem Anlass zu:
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
3 Tage
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Kindes, der Eltern, Geschwister oder Enkelkinder
1 Tag
Geburt eines Kindes
3 Tage
Ableben des Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten; Ableben eines Kindes oder Enkelkindes
3 Tage
Ableben der Eltern oder Geschwister
2 Tage
Ableben von Großeltern oder Schwiegereltern
1 Tag
Begräbnis von unmittelbaren Mitarbeitern
3 Stunden
Übersiedlung
1 Tag
Erster Schultag in der ersten Klasse Volksschule des Kindes
1 Tag
Vorbereitung auf die Dienstprüfung
10 Tage
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.