Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit
VBL_TI_LR_20241230_133Änderung der Modellstellen-Verordnung GesundheitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird verordnet:
Die Modellstellenverordnung Gesundheit, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:
AA1
Ärzte in Ausbildung 1/3
AA2
Ärzte in Ausbildung 2/3
AA3
Ärzte in Ausbildung 3/3
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 1/4
PL_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 2/4
PL_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 3/4
PL_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 4/4
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB und die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB1
Assistenzberufe Pflege 1/4
P_ASSB2
Assistenzberufe Pflege 2/4
P_ASSB3
Assistenzberufe Pflege 3/4
P_ASSB4
Assistenzberufe Pflege 4/4
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA besteht aus der folgenden Modellstelle:
PFA
Pflegefachassistenz
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_L_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_L_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_L_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_L_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1
Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_ASSB2
Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_ASSB3
Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_ASSB4
Assistenzberufe MTD 4/4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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