Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung
VBL_TI_LR_20241230_132Änderung der Modellstellen-Verordnung Gesundheit und SozialbetreuungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird verordnet:
Die Modellstellenverordnung Gesundheit und Sozialbetreuung, LGBl. Nr. 138/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:
AA1
Ärzte in Ausbildung 1/3
AA2
Ärzte in Ausbildung 2/3
AA3
Ärzte in Ausbildung 3/3
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB/K1
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4
P_ASSB/K2
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4
P_ASSB/K3
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4
P_ASSB/K4
Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4
(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
PFA/K
Pflegefachassistenz an Krankenanstalten
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_L_AB1
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_L_AB2
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_L_AB3
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_L_AB4
Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1
Assistenzberufe MTD 1/4
MTD_ASSB2
Assistenzberufe MTD 2/4
MTD_ASSB3
Assistenzberufe MTD 3/4
MTD_ASSB4
Assistenzberufe MTD 4/4
(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle:
P_ASSB/L
Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege
(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle:
PFA/L
Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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