Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung
VBL_TI_LR_20241227_130Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:
§ 3 hat zu lauten:
(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für
(2) Der Tarif für die Verwahrung wird
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind.
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