Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung, der Bauarbeiterschutz-Verordnung und der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung
VBL_TI_LR_20241213_120Änderung der Arbeitsstoffe-Verordnung, der Bauarbeiterschutz-Verordnung und der Gesundheitsüberwachungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
Im § 11 Abs. 1 werden das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 294/2024“ und das Zitat „Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.“
Im § 15 Abs. 1 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 wird am Ende der lit. d der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im § 15 Abs. 2 wird am Ende der lit. a das Wort „und“ aufgehoben.
Im § 15 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Nach § 16 wird folgende Bestimmung als § 16a eingefügt:
Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.“
Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 2 bis 10a, 12 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Abs. 2 bis 8 und 34 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „§§ 2 bis 10a, 12 bis 14, 14a Abs. 2 und 3, 15 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 27, 28 bis 32, 34 Abs. 2 bis 5 und 35 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 9 und 10 werden in der lit. b jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 140/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 186/2023 “ und jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 93/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2021“ ersetzt.
Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 eingefügt; die bisherigen Abs. 13 bis 18 erhalten die Absatzbezeichnungen „(14)“ bis „(19)“:
„(13) Im § 14a Abs. 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.“
§ 19 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
Im § 19 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 lit. c bis f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b bis f“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 8 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 130/2024“ ersetzt.
§ 22 Z 5 hat zu lauten:
Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 6 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 140/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 186/2023“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 7 wird das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.
Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020“ durch das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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