Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs
VBL_TI_LR_20241210_116Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde TelfsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31d Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird verordnet:
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs wird mit fünfzehn Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Telfs bis spätestens 16. November 2027 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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