Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011
VBL_TI_LR_20241205_113Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird verordnet:
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 95/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 115/2019, wird wie folgt geändert:
„Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.“
Im § 6 wird nach dem Wort „einzuberufen“ die Wortfolge „und hat spätestens vier Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder zur ersten Sitzung zusammenzutreten“ angefügt.
§ 62 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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