Einleitung des Umlegungsverfahrens „Landauerweg“ in der Gemeinde St. Anton am Arlberg
VBL_TI_LR_20240607_49Einleitung des Umlegungsverfahrens „Landauerweg“ in der Gemeinde St. Anton am ArlbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhörung der Gemeinde St. Anton am Arlberg verordnet:
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde St. Anton am Arlberg wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Landauerweg“).
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 84010 St. Anton am Arlberg:
Gst. Nr. 140EZ 30
Gst. Nr. 2873EZ 106 (Teilfläche)
Gst. Nr. 145/3EZ 221
Gst. Nr. 139EZ 346
Gst. Nr. 141EZ 383
Gst. Nr. 142EZ 398
Gst. Nr. 127EZ 1191
Gst. Nr. 138/1EZ 1655.
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 5. Juli 2024 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde St. Anton am Arlberg während zweier Wochen bekannt gemacht.
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