Änderung der Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
VBL_TI_LR_20231017_98Änderung der Tiroler PflanzenschutzgerätekontrollverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer verordnet:
Die Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, LGBl. Nr. 53/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 4 werden nach dem Wort „Erwerb“ die Worte „als Neugerät“ eingefügt.
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Abs. 1 bis 3) vorgenommen werden.“
„Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr durch Lochung kenntlich gemacht ist, ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird. Wird die Kontrolle nach Ablauf des auf der Kontrollplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Kontrolltermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.“
„Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind.“
(1) Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
(2) Für die Kontrollintervalle von nach Abs. 1 als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt § 4 mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(3) Bescheinigungen nach Abs. 1 sowie Dokumente nach Abs. 2 zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.“
Der § 9 wird aufgehoben; der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“.
Im nunmehrigen § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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