Erhöhung der Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges
VBL_TI_LR_20230731_76Erhöhung der Maut für die Benützung des KaiserbachtalwegesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Kaiserbachtalweg, LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 40,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.
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