Einleitung des Umlegungsverfahrens „Danielstraße“ in der Gemeinde Lermoos
VBL_TI_LR_20230731_75Einleitung des Umlegungsverfahrens „Danielstraße“ in der Gemeinde LermoosGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Lermoos verordnet:
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Lermoos wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Danielstraße“).
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 86022 Lermoos:
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 28. August 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Lermoos während zweier Wochen bekannt gemacht.
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