Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
VBL_TI_LR_20230727_71Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 52a Abs. 4 und 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
Die Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetzes 2004, VBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird im ersten Satz das Zitat „Alpschutzgebietsverordnung, VBl. Nr. 28/2023,“ durch das Zitat „Alpschutzgebietsverordnung 2023, VBl. Nr. 56/2023, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 5 eingefügt:
Die nach § 52a Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 mit der Ausführung der in einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 festgelegten Maßnahmen (Fang, Besenderung, Vergrämung oder Entnahme) beauftragten geeigneten Personen erhalten für ihre Tätigkeit nach Vorlage entsprechender Aufzeichnungen einen Aufwandersatz für den Arbeits- und Zeitaufwand in Höhe von 70,00 Euro für jede angefangene Stunde, wobei innerhalb von 24 Stunden ab der ersten angefangenen Stunde maximal 1.200,00 Euro vergütet werden können.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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